Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W227 2224039-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 26. September 2019, Zl. Präs/3a-406-37/3-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 die fünfte Klasse (9. Schulstufe) des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX .
2. Am 27. Juni 2019 entschied die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Chemie" eine negative Jahresbeurteilung erhält und zum Aufsteigen mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht berechtigt ist.
Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
3. Am 9. September 2019 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung in "Chemie" an und bestand diese nicht. Daraufhin entschied die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Sie habe die Fragen theoretisch beantworten wollen, die laufenden Zwischenfragen der Prüferin hätten sie aber so verwirrt, dass sie das Gefühl bekommen habe, "es laufe ihr die Zeit davon". Die Beschwerdeführerin habe "keine Chance" gehabt, sich "in erforderlicher Ruhe zu sammeln". Sie sei stets bemüht gewesen, Fragen ausführlich zu beantworten, was jedoch durch die laufenden Zwischenfragen zu einer "immer stärker werdenden Verunsicherung und Angst" geführt habe. Dies habe die Beantwortung der "konkret formulierten Fragen unmöglich gemacht".
5. In Folge wurden der Beschwerdeführerin die Unterlagen und Stellungnahmen der Schule sowie das von der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingeholte Fachgutachten zur Stellungnahme übermittelt.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass sie noch immer der Meinung sei, die Prüfung sei ungerecht verlaufen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 sowie § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 4 und Abs. 6 SchUG als unbegründet ab, setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Chemie" mit "Nicht genügend" fest und sprach weiters aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
Begründend führte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (gestützt auf das Fachgutachten) zusammengefasst aus:
Die Fragestellungen der Wiederholungsprüfung hätten vollinhaltlich dem Lehrplan entsprochen und es hätten sich auch die zu zeigenden Kompetenzen (Reproduktion, Transfer und Reflexion/Problemlösung) in den Aufgabenstellungen wiedergefunden. Auch die Prüfungsfragen seien gut gewählt und sie wären auch gut in der vorgesehenen Zeitdauer zu beantworten gewesen. Der Prüfungsablauf habe den Vorgaben einer mündlichen Prüfung entsprochen und die Prüferin habe die Beschwerdeführerin bei der Lösung der Aufgaben unterstützt, wenn diese nicht mehr weitergewusst habe. Offensichtlich sei dies wohlwollend geschehen und ohne die Absicht, bei der Beschwerdeführerin Verunsicherung oder Angst hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin weise jedoch Defizite im Gebrauch chemischer Fachbegriffe auf und habe auch aus inhaltlicher Sicht nicht alle Fragestellungen innerhalb der Prüfungszeit beantworten können. So habe sie die Prüfungsfragen 1e, 2c, 2e, 3c und 3d gar nicht beantworten können, die Fragen 1a, 2d und 3b habe sie nur unvollständig beantworten und die Fragen 1b, 1c, 1d, 2a, 2d und 3a falsch beantworten können. Lediglich die Aufgabe 2b habe sie ohne Hilfestellung selbständig lösen können.
Da die Beschwerdeführerin chemische Fachbegriffe nicht anwenden habe können und lediglich eine Prüfungsaufgabe selbständig lösen habe können, erfülle sie die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend. Eine Beurteilung mit "Nicht genügend" sei daher jedenfalls gerechtfertigt.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Sie habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Prüfungsfragen 1e, 2c, 2e, 3c und 3d zu beantworten, weil aufgrund der laufenden Zwischenfragen, die nicht im Prüfungsprotokoll gestanden seien, keine Zeit mehr übrig gewesen sei.
Anstatt mit Zwischenfragen ihre Zeit "zu verschwenden", hätten der Beschwerdeführerin zuerst die Prüfungsfragen gestellt werden sollen.
8. Am 4. Oktober 2019 legte die Bildungsdirektion für Oberösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 die fünfte Klasse (9. Schulstufe) des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX .
Am 27. Juni 2019 entschied die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Chemie" eine negative Jahresbeurteilung erhält und zum Aufsteigen mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt ist.
Am 9. September 2019 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung in "Chemie" an und bestand diese nicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Wiederholungsprüfung zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ergibt sich aus dem schlüssigen und richtigen Fachgutachten (siehe oben zusammengefasst im Punkt 6.), das die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG lit. c ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie oben festgestellt, kommt aus dem Fachgutachten klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen im Pflichtgegenstand "Chemie" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat, weshalb ihre Leistungen bei der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren (siehe dazu auch die Gegenüberstellung der Anforderungen in den einzelnen Beurteilungsstufen in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 1 zu § 14 LBVO).
Damit scheidet ein Aufsteigen der Beschwerdeführerin in die nächsthöhere Schulstufe aus (vgl. dazu auch VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier ein Aufsteigen der Beschwerdeführerin in die nächsthöhere Schulstufe ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, minderjährigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2224039.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020