Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2201849-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 02.07.2018, Zl. 75.460/0001-allg/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.04.2018 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 8B des Akademischen Gymnasiums XXXX , dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Entscheidung der Klassenkonferenz beruhte auf der Beurteilung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Chemie im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 jeweils mit der Note "Nicht genügend".
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch, der sich nur gegen die negative Beurteilung in Chemie richtete, die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Meinung nach die Summe der erhaltenen Noten in Chemie ein "Genügend" ergeben müssten. Tests und Mitarbeit inklusive Stundenwiederholungen seien ihrem Informationsstand nach gleich zu gewichten. Die Prüfungssituation bei einer mündlichen Prüfung iSd § 5 LBVO sei korrekt abgelaufen, jedoch sei bei der letzten Stundenwiederholung im Vergleich zu "normalen" Stundenwiederholungen und im Vergleich zu Mitschülern deutlich mehr Stoff geprüft worden, wobei auch Verknüpfungen mit vorherigen Themen eingebracht worden seien. Außerdem hätten statt der üblichen zwei sogar vier Fragen beantwortet werden müssen. Laut ihrem Lehrer hätten 0,25% auf ein "Genügend" gefehlt, was für die Widerspruchswerberin vor dem Hintergrund der Punktebewertung nicht ganz verständlich sei. Zusammenfassend ersuchte die Beschwerdeführerin die Notengebung im obigen Sinne nochmals zu überprüfen und beantragte das "Nicht genügend" aus Chemie in ein "Genügend zu korrigieren.
Sie wies darauf hin, dass Sie in zwei anderen Fächern ebenfalls ein "Nicht genügend" erhalten habe und bei einer Abweisung des Widerspruchs die 8. Klasse wiederholen müsse. Bis jetzt habe sie noch nie eine Klausel bekommen oder eine Wiederholungsprüfung gehabt. Eine Wiederholung sei problematisch, da es im nächsten Jahr den von ihr besuchten Schulzweig nicht mehr gäbe. Daneben sei sie im vergangenen Schuljahr psychisch und gesundheitlich beeinträchtigt gewesen.
3. Zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Chemie zu Recht bestehe, holte die belangte Behörde ein pädagogisches Fachgutachten der zuständigen Landesschulinspektorin ein. Das Gutachten beinhaltet Stellungnahmen des Direktors des akademischen Gymnasiums, des unterrichtenden Lehrers sowie der Leiterin der ARGE für Chemie an AHS. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Aufgabenstellungen der Tests und Prüfungen dem Lehrplan für die 8. Klasse eines Gymnasiums entsprächen und angemessen seien. Die Korrektur und die Beurteilung sei überprüft worden und sei transparent, nachvollziehbar und schülerfreundlich.
Auf Grund der Leistungsfeststellungen und der Leistungsbeurteilungen während des gesamten Schuljahres sei nachvollziehbar, dass die Gesamtbeurteilung aller Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Chemie "Nicht genügend laute. Der unterrichtende Lehrer habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal das Mindestkriterium für eine positive Mitarbeitsbeurteilung erfüllt habe. Dieses habe er der Klasse zu Beginn des Schuljahres nachweislich dargelegt. Auch alle drei Tests seien nachvollziehbar mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
Aus der Beschreibung der Mitarbeitsleistungen, den Testes und dem Protokoll der mündlichen Prüfung sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes und in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt habe, da sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweise. Ihr übriges Vorbringen sei für die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht relevant.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2018, wurde das Amtssachverständigengutachten der Widerspruchswerberin als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018, nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Neben Vorbringen, ihre persönliche Situation betreffend, führte die Beschwerdeführerin in der Sache zusammengefasst aus, dass die Beurteilungskriterien für eine positive Mitarbeit der Klasse nicht bekannt gewesen seien, die Notengebung nicht nachvollziehbar und intransparent sei und dass ihr eine ihr zustehende mündliche Prüfung nicht gewährt worden sei. Rechnerisch käme sie auf eine andere Beurteilung. Es sei ihr auch nie mitgeteilt worden, dass man mit 3 "Nicht genügend" die achte Klasse wiederholen müsse.
6. Die belangte Behörde holte daraufhin ein ergänzendes Gutachten ein. In diesem wird ausführlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation eingegangen und im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand ausgeführt, dass noch einmal mit dem beurteilenden Lehrer und der ARGE-Leiterin Rücksprache gehalten worden sei. Es ergebe sich jedoch kein neuer Tatbestand zu ihren Leistungen und zur Leistungsbeurteilung in Chemie. Der Lehrer habe, wie auch schon zu Beginn der 7. Klasse, sein Beurteilungssystem den Schülerinnen und Schülern zu Schulbeginn schriftlich zur Kenntnis gebracht und auch erklärt. Die schriftliche Information zur Leistungsbeurteilung in Chemie sei nachgereicht und dem Akt beigelegt worden. Die genaue Zahl der zu erreichenden Mitarbeitsplus sei zu Beginn des Schuljahrs nicht genannt worden, da diese nicht unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der gehaltenen Unterrichtsstunden im Voraus festgelegt werden könne. Maßstab für die Leistungsbeurteilung seien ausschließlich die Forderungen des Lehrplanes und die erbrachten Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe am 17.04.2017 eine mündliche Prüfung abgelegt, eine weitere sei organisatorisch nicht mehr durchführbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch zweimal bei der Amtssachverständigen vorgesprochen, am 09.05.2018 mit ihrem Vater und am 06.06.2018 alleine.
7. Am 02.07.2018 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid. In der Begründung wird ausgeführt, dass das Amtssachverständigengutachten der zuständigen Landesschulinspektorin schlüssig und gut nachvollziehbar sei.
Die Aufgabenstellungen der von der Widerspruchswerberin mehrfach ins Treffen geführten mündlichen Prüfung hätten dem Lehrplan für die 8. Klasse eines Gymnasiums entsprochen und seien angemessen gewesen.
Die Korrektur und die Beurteilung der Lehrperson seien auch von der ARGE-Leiterin für Chemie an AHS überprüft worden. Diese sei zum Ergebnis gekommen, dass sowohl die Korrektur als auch die Beurteilung transparent, nachvollziehbar und schülerfreundlich gewesen seien. Zu den Rechenbeispielen der Widerspruchswerberin zu ihrer Benotung sei anzumerken, dass die Notengebung nicht einem "Taschenrechnermodell" folge, sondern diese ein Gutachten der Lehrperson sei, die sich an die in § 14 LBVO angeführten Regelungen zu halten habe. Zusammengefasst sei aus der Beschreibung der Mitarbeitsleistungen, den Tests und dem Protokoll zur mündlichen Prüfung nachvollziehbar, dass die Schülerin in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes und in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt habe, da sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweise. Die gegen das ursprüngliche Amtssachverständigengutachten vorgebrachten Argumente der Widerspruchwerberin seien durch die Amtssachverständige in der Gutachtensergänzung vom 06.06.2018 eingehend behandelt worden, wobei die vorgebrachten Argumente hinsichtlich der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie zu keiner inhaltlich anderen Einschätzung durch die Gutachterin geführt hätten, da sich keine neuen Tatsachen zu den Leistungen und zur Leistungsbeurteilung ergeben hätten. Auch auf das übrige Vorbringen sei die Gutachterin minutiös eingegangen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.07.2018 zugestellt.
8. Am 19.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein als "Einspruch an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Wien" bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde. Darin bedankte sie sich für ein Schreiben und führte aus, die wolle einige Punkte klarstellen. Nachstehend wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und stellte ausführlich ihre persönliche Situation dar. Unter anderem käme ein Wiederholen der 8. Klasse nicht in Frage, da es ihren Zweig nicht mehr gäbe. Die Gutachterin habe sich nicht in ihre persönliche Situation hineinversetzen können. Unter Missachtung des Datenschutzes seien ihre Noten mit ihren Mitschülern erörtert worden. Sie sei nicht gebührend gefördert worden und man habe sie nicht vernünftig über ihre Handlungsmöglichkeiten beraten.
9. Am 23.07.2018 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
10. Mit Schreiben vom 24.08.2018 entsprach die Beschwerdeführerin einem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und stellte darin klar, dass sich ihre Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid richte. Die Benotung in Chemie sei aus folgenden Gründen rechtswidrig erfolgt:
* Dass die mündliche Prüfung mit Befriedigend zu beurteilen gewesen wäre, sei im Gutachten weder analysiert worden, noch dazu Stellung genommen worden.
* Eine Prüfung iSd § 5 LBVO sei ihr verweigert worden.
* Ihre Noten seien unter Verletzung des Datenschutzes anderen Schülern zur Kenntnis gebracht worden.
* Es bestünde eine Diskrepanz zwischen Gesprächen mit Schülern und dem Gutachten über ihren Leistungsstand.
* Die Notengebung sei undurchschaubar, da der Eindruck mehr zähle, als eine Berechnung.
* Das verwendete Skriptum sei nicht mit dem Schulbuch kompatibel und es habe trotz negativer Testergebnisse keinen Förderunterricht gegeben.
Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr bilingualer Zweig in den nachfolgenden Klassen nicht mehr angeboten werde und sie die Klasse nicht wiederholen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 8B des Akademischen Gymnasiums XXXX . Sie wurde in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Chemie im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich ausschließlich gegen die Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie.
Diese Beurteilung fußt auf 3 Tests, die sämtlich mit "Nicht genügend" beurteilt wurden. Die Aufgabenstellungen entsprachen dem Lehrplan für die 8. Klasse eines Gymnasiums und waren angemessen. Die Beurteilungen, denen ein Punkteschema zu Grunde gelegt wurde, erfolgten fachlich transparent, nachvollziehbar und fielen im Zweifel ("schülerfreundlich") zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.
In Bezug auf die Mitarbeit hat sich die Beschwerdeführerin im ersten Semester nur gelegentlich und im zweiten Semester nur selten aktiv am Unterricht beteiligt. Die entsprechenden Aufzeichnungen wurden durch ein transparentes und nachvollziehbares Punktesystem dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt sieben Stundenwiederholungen absolviert. Nur die ersten beiden Wiederholungen am Beginn des Schuljahres konnten klar positiv bewertet werden. Die restlichen Wiederholungen fielen entweder negativ (viermal) bzw. einmal knapp positiv aus. Jeder Schüler und jede Schülerin hatte im Schuljahr zweimal die Möglichkeit, sich freiwillig zu einer Stundenwiederholung zu melden. Diese beiden Möglichkeiten hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Die gesamte Mitarbeit des Schuljahres ist mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Dabei wurde dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zugemessen.
Die Beschwerdeführerin trat am 17.04.2018 zu einer mündlichen Prüfung an. Diese wurde mit "Genügend" beurteilt. Die Prüfung setzte sich aus fachlicher Sicht aus den Aufgaben 1, 3 und 4 des letzten Tests zusammen, wobei sie leichter und kürzer formuliert sind. Diese mündliche Prüfung war weder von der Beurteilung, noch vom Stoffumfang dazu geeignet, das sonst durchgehend negative Leistungsbild in einer Weise zu beeinflussen, dass eine Beurteilung mit "Genügend" möglich gewesen wäre.
Frühwarnungen erfolgten am 30.11.2017 und am 05.02.2018.
Die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Chemie mit "Nicht genügend" erfolgte zu Recht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Chemie mit "Nicht genügend" ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten. Diese sind, schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Den Ergebnissen in den Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten.
Der unterrichtende Lehrer legte, was durch die eingeholten Gutachten untermauert wurde, nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt und sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweist.
Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin war für die verfahrensrelevanten Feststellungen nicht relevant.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. [...] Die Überprüfung der Beurteilungen [...] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:
"Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
[...]
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[...]"
§ 4 LBVO lautet:
"Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a)-in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b)-Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c)-Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)-Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e)-Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist."
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand [...] einmal im Semester [...] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)
3.1.3. Gegenständlich waren gemäß § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Chemie zu überprüfen. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese im Rahmen der Leistungsbeurteilung für das gesamte Schuljahr korrekt mit "Nicht genügend" beurteilt. Der Beschwerdeführerin ist hier entgegenzuhalten, dass die Leistungsbeurteilung eine pädagogische gutachterliche Tätigkeit darstellt und keine mathematische Rechenaufgabe. Es bestehen allerdings seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken, hilfsweise, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz, zur Umsetzung des § 14 LBVO ein Punkteschema zu verwenden, wenn dieses Punkteschema den Vorgaben der LBVO zur Erstellung dieses in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachten Gutachtens entspricht (vgl. hg E vom 25.08.2014, W128 2010227-1). Entsprechende Bedenken sind gegenständlich nicht zu Tage getreten.
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen Fragen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wären ihr vier Fragen gestellt worden, widerspricht dem nicht.
Da die Beschwerdeführerin unstrittig am 17.04.2018 zu einer mündlichen Prüfung iSd § 5 LBVO angetreten ist, kann ihrem Vorbringen, dass ihr eine solche verweigert worden wäre nicht gefolgt werden.
Gemeinsam mit den ebenfalls negativen, jedoch nicht angefochtenen, Beurteilungen in Mathematik und Latein konnten gemäß § 25 Abs. 1 SchUG weder die Klassenkonferenz, noch die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis kommen, als dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gutachten, Jahreszeugnis, Leistungsbeurteilung, letzte Schulstufe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2201849.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018