Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2235208-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , beide wohnhaft in XXXX , beide vertreten durch Mag. Isabelle PELLECH LL.M., RA in 1090 Wien, Frankgasse 1/2, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 07.08.2020, GZ. 9131.003/1227-Präs3a/2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) besuchte im Schuljahr 2019/20 die 6b-Klasse (die 6. Schulstufe) des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule), wo er nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet wurde.
2. Am 29.06.2020 entschied die Klassenkonferenz der 6b-Klasse der gegenständlichen Schule, dass der BF1 auf Grund der Beurteilung mit der Note „Nicht genügend“ in den sieben Pflichtgegenständen Mathematik, Geschichte und Sozialkunde, Geografie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Physik, Bildnerische Erziehung und Musikerziehung sowie der Nichtbeurteilung in den beiden Pflichtgegenständen Technisches und Textiles Werken und Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die siebente Schulstufe nicht berechtigt sei.
Diese Entscheidung wurde der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) am 01.07.2020 zugestellt.
3. Am 05.07.2020 brachten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2020 ein und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt:
Die negativen Benotungen seien nicht nachvollziehbar und hätten von der Schule bzw. den zuständigen Lehrern nicht erklärt werden können.
Im Pflichtgegenstand Mathematik sei der BF1 in der Schulnachricht mit „Genügend“ beurteilt worden, die schlechtere Beurteilung im Jahreszeugnis habe nur floskelhaft erklärt werden können. Das zweite Semester habe praktisch ausschließlich über „Home-Learning“ stattgefunden, im Rahmen dessen der BF1 die Lernmappen „überwiegend gemacht“ habe, was auch von der Schule bestätigt worden sei. Lediglich einzelne Blätter seien von der BF2 für den BF1 geschrieben worden, da sich dieser an „schlechten Tagen“ feinmotorisch schwertue. Der BF1 habe auch kein geeignetes Feedback und keinerlei positive und ermunternde Rückmeldungen erhalten.
Ähnliches gelte auch für die Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung, die in der Schulnachricht mit „Genügend“ beurteilt worden seien. Im zweiten Semester habe der BF1 zahlreiche Blätter im Rahmen des „Homeschoolings“ abgegeben. Die Lernaufträge der Homeschooling-Mappen seien vom BF1 „grundsätzlich erledigt“ worden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Leistungen des BF1 im zweiten Semester in den beiden Pflichtgegenständen verschlechtert haben sollten.
Zu den restlichen mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen sei auszuführen, dass diese zwar bereits in der Schulnachricht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden seien, dass sich der BF1 aber durch die Mitarbeit im Rahmen des Homeschoolings verbessern habe können. Die im Rahmen des Homeschoolings erbrachten Leistungen hätten bei der Benotung berücksichtigt werden müssen.
Der BF1 verfüge auch noch über Reserven, um die nächste Klasse „zu schaffen“.
4. Am 08.07.2020 nahm die Schulleitung der gegenständlichen Schule zu dem Widerspruch zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der BF1 weise viele Fehlstunden auf und sei seinen Arbeitsaufträgen kaum nachgekommen.
An den Tagen, an denen der BF1 anwesend gewesen sei, habe dieser eine „abwehrende Grundhaltung“, keine Mitarbeit und keine Lernmotivation gezeigt, sei an den angebotenen Lerninhalten nicht interessiert gewesen, habe jede Anstrengung abgelehnt und nur eine geringe Aufmerksamkeitsspanne gezeigt. Arbeitsaufträge für zuhause seien nicht oder nur minimal erfüllt bzw. von der BF2 – nach deren Aussage – nach Ansage des BF1 verschriftlicht worden. Arbeitsunterlagen seien überwiegend gar nicht oder nur unvollständig abgegeben worden oder nicht mehr auffindbar gewesen.
Die positiven Beurteilungen in der Schulnachricht hätten den BF1 motivieren sollen, sich zu verbessern bzw. das drohende „Nicht genügend“ verdeutlichen sollen. Ein Engagement des BF1 während der Covid-19-bedingten Schulschließung im zweiten Semester sei nicht feststellbar gewesen, Kontaktversuche durch die Lehrerin seien teilweise unbeachtet geblieben und Arbeitsmaterial zum Teil verspätet abgeholt oder nur unvollständig zurückgebracht worden.
Der BF1 könne den Stoff der sechsten Schulstufe nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht bewältigen und maximal nach dem Lehrplan der fünften Schulstufe unterrichtet werden. Er erreiche lediglich „ein im durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Bereich angesiedeltes, uneinheitliches Leistungsprofil.“ Defizite würden insbesondere in der Arbeitshaltung und in der Motivation sichtbar. Nach den von der Schule gemachten Erfahrungen unterstütze die BF2 den BF1 in dessen Verweigerungsverhalten.
5. Auf Auftrag der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) erstellte die zuständige Schulqualitätsmanagerin am 10.07.2020 ein pädagogisches Gutachten, dem zu Folge aus den von der gegenständlichen Schule übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass der BF1 die Lehrziele nicht erreicht habe. Im Pflichtgegenstand Mathematik sei der BF1 nach dem Lehrplan der fünften Schulstufe unterrichtet worden und habe auch hier die Lernziele zu einem großen Teil nicht erreichen können. Die Wochenpläne, die in den übrigen mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen von den Lehrkräften erstellt worden seien, seien vom BF1 zu einem Großteil nicht erfüllt worden. Die für das Homeschooling erstellten Arbeitspakete würden sich als angemessen erweisen, diese seien aber ebenfalls nur zu einem Teil vom BF1 selbst und zum Teil von der BF2 bearbeitet worden. Eine positive Beurteilung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen vom BF1 überwiegend nicht hätten erfüllt werden können. Dass der BF1 – ausgenommen die Phase des Homeschoolings – mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit nicht anwesend gewesen sei, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung.
6. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.07.2020 wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme zu dem pädagogischen Gutachten vom 10.07.2020 abzugeben.
7. Am 23.07.2020 machten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung von dieser Möglichkeit Gebrauch und gaben eine Stellungnahme zu dem pädagogischen Gutachten ab, in der sie wie folgt ausführten:
Das „Gutachten“ werde den von der Judikatur aufgestellten Anforderungen für ein solches nicht gerecht, weil es keinen Befund enthalte. Stattdessen enthalte dieses ausschließlich ein nicht näher nachvollziehbares Urteil ohne Darlegung von Grundlagen.
In den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Musikerziehung, in denen der BF1 die Lernaufträge des Homeschoolings grundsätzlich erfüllt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum er trotz Abgabe der geforderten Unterlagen plötzlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen sei und sich gegenüber dem ersten Semester verschlechtert haben solle.
Auch in den restlichen mit „Nicht genügend“ beurteilen Pflichtgegenständen begnüge sich das Gutachten mit allgemeinen Stehsätzen ohne jede Grundlage auf faktischer Ebene.
8. Am 30.07.2020 erstellte die zuständige Schulqualitätsmanagerin eine „Vervollständigung des Befunds und Schlussfolgerungen“. Als Grundlage dafür dienten ihr die vorhandenen und von der Schule übermittelten Arbeitsmittel sowie die Jahresbeurteilungen durch die Klassenlehrerinnen.
In dem ergänzenden Gutachten wurden für sämtliche maßgebliche Pflichtgegenstände die Unterlagen, anhand derer die Überprüfung der Richtigkeit der jeweiligen Beurteilung erfolgt sei, versehen mit dem Datum und der Vollständigkeit bzw. des Erledigungsgrades und der inhaltlichen Richtigkeit der erbrachten Leistung angeführt.
Ergänzend wurde zum Pflichtgegenstand Mathematik ausgeführt, dass die Schulübungs- und Hausübungshefte insgesamt sehr unübersichtlich geführt worden seien. Die erste Schularbeit sei mit „Nicht genügend“ beurteilt worden, die zweite Schularbeit habe der BF1 versäumt und trotz mehrmaliger Angebote auch nicht nachgeholt. Es liege ein Arbeitsbuch über die fünfte Schulstufe vor, das ab Seite 69 bis zur letzten Seite 127 „völlig unberührt“ sei, ein Buch über den Stoff der sechsten Schulstufe liege nicht vor. Der Lernstoff der sechsten Schulstufe sei zu Beginn des Schuljahres angeboten worden, aufgrund der massiven Überforderung des BF1 und des Rückstandes aus dem vorangegangenen Schuljahr sei aber entschieden worden, zuerst die fehlenden Grundlagen nachzuholen, um die Motivation wieder zu steigern. Dennoch hätten auch die Lernziele der fünften Schulstufe zu einem Großteil nicht bewältigt werden können.
In den Pflichtgegenständen Geschichte und Sozialkunde, Geografie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde und Physik seien differenzierte, der Schulstufe entsprechende Wochenpläne vom Lehrerinnenteam erstellt und von den Kindern selbständig und in Partner- und Gruppenarbeit bearbeitet worden.
Im Pflichtgegenstand Physik könne „aufgrund der fehlenden Unterlagen und der wenigen Arbeitsmaterialien“ nicht darüber befunden werden, ob die Lernziele insgesamt erreicht worden wären, sondern lediglich aufgrund der Jahresbeurteilung darüber, dass von drei Bereichen einer vollständig, einer teilweise und einer gar nicht bearbeitet worden sei.
Im Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde belegten die vorhandenen Arbeitsblätter, dass der Schüler sich mit den meisten Themen „grundlegend befasst“ habe. Bis auf ein Thema sei aber kein Themengebiet vollständig erarbeitet worden. Das Heft sei definitiv gar nicht geführt worden, Mitarbeit sei keine vorhanden.
Ähnliches gelte auch für die Pflichtgegenstande Geografie und Wirtschaftskunde und Biologie und Umweltkunde.
Im Pflichtgegenstand Musikerziehung ergebe sich aufgrund der Jahresbeurteilung, dass von 17 Bereichen drei Bereiche vollständig und vom BF1 selbst, zwei Bereiche vollständig, aber nicht vom BF1 selbst, sechs nicht vollständig und sechs gar nicht bearbeitet worden seien.
Im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung seien von 21 Bereichen zwei vollständig und vom BF1 selbst, drei Bereiche vollständig, aber nicht vom BF1 selbst, sieben nicht vollständig und neun gar nicht bearbeitet worden.
Im Pflichtgegenstand Technisches und Textiles Werken sei lediglich ein Werkstück vervollständigt worden, zwei weitere seien zwar begonnen, aber nicht fertiggestellt und sieben Werkstücke gar nicht gemacht worden.
Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport seien die im Lehrplan vorgesehenen zwingend durchzuführenden Übungen nur in drei Fällen absolviert worden, bei acht weiteren Gebieten sei der BF1 nicht anwesend gewesen und habe auch keine Leistung erbringen können. Die Übungen, die während der „Corona-Zeit“ zu Hause angeboten worden seien, seien ebenfalls nicht gemacht worden.
Zusammengefasst könne schlussgefolgert werden, dass sich die Nichtbeurteilung in den Pflichtgegenständen Technisches und Textiles Werken und Bewegung und Sport aus dem Nicht-Vorhandensein von Leistungen ergebe, dass im Pflichtgegenstand Physik aufgrund der vorliegenden Unterlagen „kein Schluss gezogen werden“ könne und dass in den übrigen mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen die zugrundeliegenden Arbeitsmaterialien und die Jahresbeurteilung zeigten, dass es erhebliche Rückstände in den Leistungen des BF1 gebe. Die angebotenen Lerninhalte aller Gegenstände hätten einen direkten Lehrplanbezug und seien dem Lernniveau des BF1 angepasst gewesen. Die Mitarbeit im Unterricht, die Teilnahme an sozialen Angeboten, die Partner- und Gruppenarbeiten, die Arbeitseinstellung und die Arbeitshaltung seien ein ebenso wichtiger Bestandteil der Leistungsbeurteilung wie die schriftlichen Arbeiten. Aufgrund der vorhandenen Arbeitsunterlagen könne sich in den genannten Gegenständen eine positive Beurteilung nicht ausgehen. Einer Berechtigung zum Aufsteigen in die siebente Schulstufe sei nicht stattzugeben, da weder die Lernzielerreichung noch die Erreichung der nötigen sozialen Kompetenz vom BF1 erfüllt worden wären.
9. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 30.07.2020 wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme zu dem ergänzenden pädagogischen Gutachten abzugeben.
Der Schriftsatz wurde am 04.08.2020 zugestellt.
10. Einlangend bei der belangten Behörde am 07.08.2020 um 22.52 Uhr per E-Mail nahmen die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung zu dem ergänzenden Gutachten der Schulqualitätsmanagerin auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der Befund sei einseitig, unvollständig und unrichtig und beschränke sich auf angebliche Säumnisse des BF1, ohne anzuführen, was dieser gemacht habe.
Im Pflichtgegenstand Mathematik sei anhand des Befundes nicht ersichtlich und nachvollziehbar, was konkret erledigt worden sei und was nicht. Im Zuge des Homeschoolings sei der BF1 täglich stundenlang an den Arbeitsblättern gesessen und habe diese großteils – bis auf wenige Ausnahmen – auch erledigt. Dass die Arbeitsblätter von der Mutter ausgefüllt worden seien, sei nicht richtig. Wenn das verwendete Buch von der Seite 69 bis zur letzten Seite unberührt sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass es keine diesbezüglichen Lernaufträge an den BF1 gegeben habe. Im Halbjahreszeugnis sei der BF1 mit „Genügend“ beurteilt worden und es sei bis dato weder der Gutachterin, noch der Schule bzw. den Lehrern oder der Direktorin gelungen, nachvollziehbar zu erklären, warum sich diese Beurteilung nach dem Homeschooling verschlechtert haben sollte. Ausdrücklich bestritten werde, dass dem BF1 die Möglichkeit geboten worden wäre, die versäumte zweite Schularbeit nachzuholen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass angeblich „entschieden“ worden sei, den BF1 nach dem Lehrplan der fünften Klasse zu unterrichten. Es sei dies der BF2 auch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Auch im Halbjahreszeugnis finde sich kein Hinweis darauf, dass der BF1 nach dem Lehrplan der fünften Schulstufe unterrichtet worden sei. Es sei auch nicht klar, wie die Gutachterin zu dem Ergebnis gelange, dass am 20.05.2020 eine „Lernstandserhebung“ durchgeführt worden sei. Dass der BF1 die Arbeitsunterlagen in weiten Teilen nicht selbständig ausgefüllt habe, werde ausdrücklich bestritten. Vielmehr habe der BF1 die ihm übergebenen Unterlagen bei weitem überwiegend und ohne Unterstützung der Lehrer gemacht.
Betreffend den Gegenstand Musikerziehung werde grundsätzlich bestritten, dass die Arbeitsblätter nicht vom BF1 selbst ausgefüllt worden wären. Außerdem werde festgehalten, dass der BF1 in der Schulnachricht mit „Genügend“ beurteilt worden sei und im zweiten Semester der Unterricht praktisch ausschließlich im Rahmen des Homeschoolings stattgefunden habe. Die Notengebung sei nicht nachvollziehbar.
Ähnliches gelte für den Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung. Es sei nicht angegeben, welche – laut Gutachten angeblich fehlenden - Unterlagen tatsächlich fehlen würden und wann diese Unterlagen konkret an den BF1 übergeben worden sein sollten.
Betreffend den Pflichtgegenstand Technisches und Textiles Werken sei nicht angegeben, welche Werkstücke fehlen würden. Der Umstand, dass der BF1 im Halbjahr mit „Genügend“ beurteilt worden sei, sei in den Befund nicht eingeflossen.
Bezüglich des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport sei festzuhalten, dass sich der BF1 im Turnunterricht eine Prellung am Fuß zugezogen habe, über die die BF2 von der Schule nicht unterrichtet worden sei. Diese Prellung habe dazu geführt, dass der BF1 an den weiteren Eislaufterminen nicht habe teilnehmen können. Im zweiten Semester sei der Turnunterricht vollständig ausgefallen. Es habe zwar eine diesbezügliche Applikation gegeben, die relevanten Nachriten hätten aber von der BF2 nicht empfangen werden können.
Im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde seien seitens der Schule keine Aufträge ergangen, den versäumten Stoff nachzuholen. Die zahlreichen krankheitsbedingten Fehltage und die daraus resultierende Nichtteilnahme des BF1 an Gruppenarbeiten könnten für die Beurteilung nicht herangezogen werden.
Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Geschichte und Sozialkunde werde angemerkt, dass beim BF1 eine Lernstörung vorliege, auf die das im Gutachten angeführte „Nichtkönnen“ des BF1, dessen „Unwilligkeit“ und dessen schlechte Leistungen zurückzuführen seien.
Bezüglich des Pflichtgegenstandes Geografie und Wirtschaftskunde sei festzuhalten, dass es hinsichtlich der „zusammengeklebten Seiten“ offenbar zu einer Verwechslung des BF1 mit einem anderen Schüler gekommen sein müsse.
Im Pflichtgegenstand Physik sei nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen dem BF1 zur Bearbeitung übergeben und welche Arbeitsaufträge an diesen erteilt worden sein sollten.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass sämtliche Beurteilungen mit „Nicht genügend“ richtig wären sowie die Nichtbeurteilungen zu Recht erfolgt seien. Der BF1 verfüge auch nicht über genügend Leistungsreserven, um erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilnehmen zu können.
Das vorliegende Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Diesem sei in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
12. Am 26.08.2020 brachten die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefast wie folgt:
Der BF1 sei in den letzten Jahren erheblichem Mobbing ausgesetzt gewesen und es sei von der Lehrerseite keine Möglichkeit gefunden worden, dies zu unterbinden.
Er sei auch bereits im vergangenen Schuljahr sehr oft krank gewesen. Aufgaben und Lernaufträge, um Versäumtes nachzuholen, seien dem BF1 aber regelmäßig nicht erteilt worden.
Der BF1 sei in den Fächern Mathematik, Technisches und Textiles Werken, Bildnerische Erziehung und Musikerziehung im Halbjahreszeugnis jeweils mit „Genügend“ beurteilt worden, danach habe unmittelbar der Covid-19-bedingte Heimunterricht angeschlossen. Während des Heimunterrichts sei kein einziges Mal seitens der Lehrkräfte persönlicher oder telefonischer Kontakt zum BF1 gesucht worden. Es habe auch im Rahmen der Korrekturen kaum Feedback und Lob nur in sehr vereinzelten Ausnahmefällen gegeben. Nachfragen der BF2, was denn fehle, seien nicht beantwortet worden.
Das von der Schulqualitätsmanagerin erstellt Gutachten enthalte keinerlei nachvollziehbaren Befund.
Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid am letzten Tag der mit drei Tagen äußerst kurz bemessenen Stellungnahmefrist erlassen, was zeige, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF nicht beabsichtigt gewesen sei.
Bezüglich der Behörde und der Entscheidungsorgane liege Befangenheit vor, was sich darin zeige, dass der angefochtene Bescheid bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist verfasst worden sei. Somit lägen gewichtige Gründe dafür vor, die Unbefangenheit des Entscheidungsorgans der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, da einfach Befund und Gutachten der Sachverständigen übernommen worden seien, ohne eine etwaige Stellungnahme der BF für relevant zu erachten. Eine inhaltliche, materielle Auseinandersetzung mit der Stellungnahme sei somit von der belangten Behörde faktisch abgelehnt worden. Es liege ein Verfahrensmangel vor, der auch von Relevanz sei, da bei Vermeidung des Fehlers die Behörde zu einem für den BF1 günstigeren Ergebnis gelangen hätte können.
Auch bezüglich der angezogenen Amtssachverständigen liege Befangenheit vor. Das erste Gutachten sei im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „unbrauchbar“ gewesen, das ergänzende Gutachten habe einen ausschließlich zu Lasten des BF1 getroffenen Befund enthalten. So sei in den Befund der Umstand, dass der BF1 in vier Pflichtgegenständen in der Schulnachricht mit „Genügend“ beurteilt worden sei, nicht aufgenommen worden. Da der Befund erreichte Lernziele überhaupt ausklammere und lediglich die nichterreichten Lernziele anführe, liege Einseitigkeit des Befundes vor, welche an der Unvoreingenommenheit der beigezogenen Sachverständigen zweifeln lasse. So sei beispielsweise auch nicht ersichtlich, wie die Sachverständige zu der Feststellung gelange, dass dem BF1 angeboten worden sei, die versäumte Mathematikschularbeit nachzuholen
Die BF seien auch in deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da der Ablauf der mit lediglich drei Tagen ohnehin sehr kurz bemessenen Stellungnahmefrist vor Bescheiderlassung nicht abgewartet worden sei.
Der Befund sei in sämtlichen Fächern unvollständig, weil nicht dargelegt werde, welche Aufzeichnungen von der jeweiligen Lehrkraft an den Tagen der Anwesenheit des BF1 in der Schule – insbesondere im ersten Semester – tatsächlich geführt worden seien.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, bei welchen Arbeitsblättern die Gutachterin zu dem Ergebnis komme, dass diese nicht vom BF1 selbst, sondern von der BF2 ausgefertigt worden seien. Es treffe zwar zu, dass die BF2 vereinzelt dem BF1 Hilfestellung geleistet habe, weil dieser infolge von Schmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst zu schreiben. Eine pauschale Unterstellung, dass der BF1 die Unterlagen nicht oder überwiegend nicht selbst ausgefüllt habe, sei aber nicht zulässig.
Insgesamt sei nicht ersichtlich, welche Lernziele aufgrund welcher konkreter Unterlagen erreicht und welche nicht erreicht worden sei.
Zum Pflichtgegenstand Mathematik werde festgehalten, dass trotz der krankheitsbedingten Abwesenheiten dem BF1 keine Beispiele zum Nachholen des versäumten Stoffes übergeben worden seien. Anhand des Befundes sei nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, was vom BF1 konkret erledigt worden sei und was nicht und auch nicht, welche konkreten Lernziele der BF1 nicht erreicht habe. Dem BF1 sei im zweiten Semester von der Lehrerin praktisch kein Feedback gegeben worden, obwohl dieser gemäß dem psychologischen Gutachten, welches dessen Sonderbeschulung zugrunde liege, Bedarf an Einzelbetreuung habe. Es sei auch nicht ermittelt worden, was der Grund dafür sei, dass das Lehrbuch ab Seite 69 nicht bearbeitet worden sei, und es sei durchaus im Bereich des Möglichen, dass dies darauf beruhe, dass es keine diesbezüglichen Lernaufträge durch die Lehrkraft gegeben habe. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass dem BF1 mehrere Möglichkeiten eingeräumt worden seien, die versäumte zweite Mathematikschularbeit nachzuholen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass angeblich entschieden worden sei, den BF1 nach dem Lehrplan der fünften Schulstufe zu unterrichten. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass der BF1 gemäß dem Zeugnis für das Schuljahr 2018/19 die fünfte Schulstufe erfolgreich bewältigt habe. Auch die im Gutachten angeführte Lernstandserhebung vom 20.05.2020 habe tatsächlich nicht stattgefunden.
Bezüglich der sonstigen hier maßgeblichen Pflichtgegenstände wurde im Wesentlichen das bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07.08.2020 getätigte Vorbringen wiederholt.
Im angefochtenen Bescheid seien keinerlei Feststellungen zu den diesem zu Grunde gelegten vervollständigten Befund und Gutachten der Sachverständigen getroffen worden, sondern sei der Befund schlichtweg als richtig festgestellt worden, ohne diesen einer Prüfung in rechtlicher Hinsicht zu unterziehen. Es sei auch nicht klar, aus welchen Unterlagen die Nichterreichung von Lernzielen abgeleitet werde.
Auch hinsichtlich etwaiger Reserven des BF1 seien keinerlei Feststellungen getroffen worden.
Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen können und müssen, dass die Notengebung im aufgezeigten Sinn unrichtig gewesen sei, die gegenständlichen Fächer positiv zu beurteilen gehabt und feststellen müssen, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Vorliegens von Verfahrensfehlern aufzuheben und dem Widerspruch der BF Folge zu geben sowie den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
13. Einlangend am 18.09.2020 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.
Gemäß § 4 Abs. 1 LBVO umfaßt die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Gemäß § 11 Abs. 1 LBVO hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF1 nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG).
2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in allen sieben jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten. Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere erweist sich das ergänzende pädagogische Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin im Wesentlichen als plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, sodass dessen Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Diesen Ausführungen im ergänzenden pädagogischen Gutachten konnten die BF in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegentreten.
2.2.3. Das Beschwerdevorbringen lässt sich konkret wie folgt zusammenfassen:
A) Befangenheit der belangten Behörde.
B) Befangenheit der Amtssachverständigen.
C) Der BF1 sei massivem Mobbing ausgesetzt gewesen, welches seitens der Lehrerschaft nicht unterbunden worden wäre.
D) Trotz vieler Fehlzeiten des BF1 seien seitens der Lehrerschaft keine Lernaufträge ergangen, um das Versäumte nachzuholen.
E) Die BF seien in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
F) Der Befund der Gutachterin sei in sämtlichen Pflichtgegenständen unvollständig.
G) Es seien keine Feststellungen hinsichtlich etwaiger Leistungsreserven des BF1 getroffen worden.
2.2.3.1. Zum Beschwerdevorbringen A) (Befangenheit der belangten Behörde)
Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1.
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2.
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3.
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4.
im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Von den genannten Befangenheitsgründen käme verfahrensgegenständlich allenfalls der unter Z3 angeführte „relative Befangenheitsgrund“ betreffend die Zweifel an der Unbefangenheit des Verwaltungsorgans in Betracht.
Entscheidend dafür, ob von einer derartigen Befangenheit auszugehen ist, ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Rz 14 zu § 7 AVG [S. 57] mit Verweis auf VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; 12.11.2012, 2011/06/0202, u.a.). Ein derartiger Anlass ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich nicht gegeben, und zwar aus folgender Erwägung: Die BF gehen deswegen von Befangenheit aus, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits am letzten Tag der Stellungnahmefrist ausgefertigt hat. Dieses Vorgehen der Behörde ist aber für das Vorliegen von Befangenheit nicht ausreichend, da selbst allfällige Rechtsverletzungen – und um eine solche würde es sich handeln, wenn man tatsächlich zum Ergebnis käme, dass die belangte Behörde gegenständlich die eingeräumte Stellungnahmefrist nicht abgewartet und die BF dadurch in deren Recht auf Parteiengehör verletzt hat, was aber letztlich dahingestellt bleiben kann - noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit abgeben, da die – allenfalls verfrühte – Ausfertigung des Bescheides auch auf einem Irrtum des Organwalters beruhen könnte (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0035).
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Befangenheit der belangten Behörde sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere lassen auch weder die Einräumung einer an der Untergrenze der „Angemessenheit“ gelegene, äußerst kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von nur drei Tagen und die faktische Bescheidausfertigung bereits vor Ablauf dieser Frist nicht auf eine Befangenheit der belangten Behörde schließen, sondern ist diese – in der Beschwerde zu Recht als bedenklich angesprochene – Vorgehensweise als Ausfluss des Besterbens der Behörde, die Angelegenheit rasch zu einem Abschluss zu bringen, zu werten.
2.2.3.2. Zum Beschwerdevorbringen B) (Befangenheit der Gutachterin):
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden.
Alleine der Umstand, dass das erstellte Gutachten – nach Ansicht der BF – mangelhaft und lückenhaft wäre, reicht nicht aus, um von einer Befangenheit der Erstellerin des Gutachtens auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits unter Pkt. 2.2.3.1. Gesagte zu verweisen. Außerdem wäre es der beschwerdeführenden Partei – wenn sie von einer Befangenheit der Amtssachverständigen ausgeht – offen gestanden, dies bereits nach dem Erhalt des ersten Gutachtens vom 10.07.2020 oder spätestens nach Erhalt des ergänzenden Gutachtens vom 30.07.2020 im Rahmen des ihr gewährten Rechts auf Parteiengehör geltend zu machen und die Bestellung eines anderen Gutachters zu beantragen bzw. das Gutachten im Rahmen der Stellungnahme oder durch ein selbst in Auftrag gegebenes Gegengutachten entsprechend inhaltlich zu entkräften. Für das erkennende Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, warum eine Amtssachverständige, die bislang mit den BF in keinerlei Kontakt stand, bei der Erstellung des Gutachtens gegenüber den BF derart voreingenommen gewesen sein sollte, dass Befangenheit oder zumindest der Anschein dafür vorliegen könnte.
2.2.3.3. Zum Beschwerdevorbringen C) (von der Lehrerschaft nicht unterbundenes Mobbing gegenüber dem BF1):
Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts bzw. die optimale Förderung der Schüler ergeben, in ausreichendem Maß entsprochen worden ist (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). In diesem Sinn kann auch ein etwaiges Mobbing bzw. das Nicht-Unterbinden des Mobbings durch die Lehrkräfte keine Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung entfalten.
Im Zusammenhang damit, dass Maßstab für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die von einem Schüler erbrachten Leistungen sind, ist auch festzuhalten, dass für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass – laut Stellungnahme der Schulleitung – bei den Beurteilungen in der Schulnachricht mit der Note „Genügend“ nicht ausschließlich auf die festgestellten Leistungen des BF1 im ersten Semester, sondern offenbar auch darauf abgestellt wurde, wie man diesen motivieren könne, seine Leistungen im weiteren Verlauf des Schuljahres zu verbessern. Diese – durchaus kritisch zu hinterfragende – Vorgehensweise bei der Notengebung in der Schulnachricht vermag aber an der Richtigkeit der Beurteilungen im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ nichts zu ändern, da einerseits aus der Stellungnahme der Schulleiterin und aus den sonstigen im Akt aufliegenden Unterlagen hervorgeht, dass bei Außerachtlassung der Motivationskomponente und korrekter Vorgehensweise bei der Benotung der BF1 in den angesprochenen Pflichtgegenständen bereits in der Schulnachricht mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen wäre, und da andererseits auch aufgrund der während des gesamten Beurteilungszeitraumes, nämlich des Schuljahres, erbrachten Leistungen des BF1 eine positive Beurteilung im Jahreszeugnis nicht möglich war.
2.2.3.4. Zum Beschwerdevorbringen D) (kein Lernaufträge zum Aufholen des Versäumten trotz vieler Fehlstunden):
Abermals gilt das bereits unter Pkt. 2.2.3.3. Gesagte, dass nämlich Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die von einem Schüler erbrachten Leistungen sind. In diesem Sinn können auch etwaige – tatsächliche oder behauptete – Versäumnisse seitens der Lehrerschaft keine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung haben und belastet es den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde diesen Punkt bei der Entscheidungsfindung nicht aufgegriffen hat.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich insbesondere aus dem Umstand, dass die gegenständliche Schule – wie bereits unter Pkt. 2.2.3.3. näher ausgeführt - bei der Benotung des BF1 in der Schulnachricht äußerst großzügig zugunsten des BF1 vorgegangen ist und da sich auch sonst im Akt keine dahingehenden Hinweise finden, nicht ableiten lässt, dass die Lehrerschaft generell eine gegen den BF1 gerichtete und diesen benachteiligende Haltung eingenommen hätte.
2.2.3.5. Zum Beschwerdevorbringen E) (Verletzung des Rechts auf Parteiengehör):
Gemäß § 37 erster Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 13 Abs.5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Gemäß dem Beschwerdevorbringen seien die BF dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, dass die ihrer Ansicht nach fristwahrend am letzten Tag der dafür gewährten Frist um 22.52 Uhr per E-Mail eingebrachte Stellungnahme im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurde. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Bei schriftlichen Anbringen sind grundsätzlich die – im Internet und an der Amtstafel kundzumachenden – Amtsstunden zu beachten: nur während dieser ist die Behörde zur Entgegennahme der Anbringen bzw. zur Empfangsbereithaltung von Empfangsgeräten verpflichtet. Sofern die Behörde Anbringen außerhalb der Amtsstunden bzw. Parteienverkehrszeiten entgegennimmt, sind diese rechtsgültig eingebracht. Die Bereitschaft zur Annahme außerhalb der festgesetzten Zeiten wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn die Behörde Empfangsgeräte in Betrieb belässt bzw. einen Einlaufkasten bereitstellt. Diesfalls gelten fristgebundene Anbringen auch außerhalb der festgesetzten Zeiten noch als fristwahrend eingebracht, sofern sie vor Ende der Frist eingebracht werden. Die Behörde kann ihre Annahmebereitschaft jedoch ausschließen. Dies kann sie entweder im Internet kundmachen oder durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Einlaufkasten bewirken. Diesfalls gilt das Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 157 [S. 77]).
Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Stellungnahmefrist am Freitag, 07.08.2020 endete. Die Amtsstunden der belangten Behörde sind mit Montag bis Freitag, jeweils von 07.30 bis 15.30 Uhr festgelegt. Die Stellungnahme wäre daher grundsätzlich bis spätestens Freitag, 07.08.2020, 15.30 Uhr einzubringen gewesen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde eine Bereitschaft zur Annahme der Stellungnahme auch außerhalb der Amtsstunden vorgelegen ist, da diese ihre Annahmebereitschaft ausgeschlossen hat, indem sie auf ihrer Internetseite ausdrücklich darauf hinweist, dass schriftliche Anbringen ausschließlich während der Amtsstunden entgegengenommen werden und außerhalb der Amtsstunden eingelangte Anbringen erst mit Wiederbeginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht gelten. Da die BF unstrittig ihre Stellungnahme erst am Freitag, 07.08.2020 um 22.52 Uhr – und damit außerhalb der an diesem Tag geltenden Amtsstunden - per E-Mail eingebracht haben, gilt die Stellungnahme erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 10.08.2020 als gültig eingebracht. Die BF sind daher dadurch, dass die belangte Behörde die verspätet eingebrachte Stellungnahme in dem am letzten Tag der Stellungnahmefrist erlassen Bescheid nicht berücksichtigt hat, nicht in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Abgesehen davon würde für den Fall, dass tatsächlich eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, dies keinen maßgeblichen Verfahrensmangel darstellen, da auch eine Berücksichtigung der Stellungnahme nicht dazu geeignet gewesen wäre, zu einem anderen, für die BF günstigeren Ergebnis – nämlich, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei – gelangt wäre oder zumindest gelangen hätte können. Zum einen haben nämlich die BF bereits in der Stellungnahme vom 23.07.2020 – und auf dieses wurde im angefochtenen Bescheid sehr wohl Bezug genommen – im Wesentlichen die auch in der (ausführlicheren) Stellungnahme vom 07.08.2020 angezogenen Bedenken (Qualität des Gutachtens, Beurteilung in einigen Pflichtgegenständen in der Schulnachricht mit „Genügend“, keine konkrete Darstellung der erreichten und der nichterreichten Lernziele, eigenständiges und im Wesentlichen vollständiges Erledigungen der Arbeitsaufträge durch den BF1 während der Phase des Homeschoolings) geäußert. Zum anderen wurde mit der Stellungnahem vom 07.08.2020 dem pädagogischen Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin vom 30.07.2020 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern der BF1 in sämtlichen der mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen Leistungen erbracht habe, aus die sich der Schluss ableiten ließe, dass er die nach Maßgabe des für die sechste Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule gestellten Aufgaben in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe (vgl. § 14 Abs. 5 LBVO) bzw. über entsprechende Leistungsreserven verfüge, um zum Aufsteigen in die siebente Schulstufe berechtigt zu sein.
2.2.3.6. Zum Beschwerdevorbringen F) (Unvollständigkeit des Befundes der Gutachterin):
In dem von den BF in ihren Stellungnahmen zitierten Erkenntnis Ra 2017/11/0284 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe von Kriterien genannt, die ein Gutachten erfüllen muss, um als Beweismittel brauchbar zu sein, so etwa dessen Bestehen aus Befund – als vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststellung – und Gutachten im engeren Sinn, welches die Schlussfolgerungen aus dem Befund darstellt und die Darlegung, auf welchem Weg der Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist.
Diesen genannten Kriterien vermag das zunächst erstellte „Gutachten“ vom 10.07.2020 nicht zu genügen, sodass von der belangten Behörde zu Recht ein ergänzendes Gutachten eingeholt wurde. Dieses ergänzende Gutachten vom 30.07.2020 legt dar, auf welchen Grundlagen es basiert (von der Schule übermittelte Arbeitsmittel wie Hefte, Arbeitsblätter und Bücher sowie die Jahresbeurteilung durch die Lehrerinnen), führt im Detail an, welche Leistungen der BF1 in den einzelnen Pflichtgegenständen wann und zu welchem Themenbereich erbracht bzw. nicht erbracht hat und stellt diese in Relation zu den Anforderungen des Lehrplans, was inhaltlich dem „Befund“ entspricht, und zieht daraus jeweils die als „Gutachten im engeren Sinn“ zu verstehenden Schlussfolgerungen im Hinblick darauf, ob der BF1 die Voraussetzungen für eine Benotung mit zumindest „Genügend“ erfüllt hat.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist somit das Gutachten vom 30.07.2020 abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die darin angeführte nicht vorhandene soziale Kompetenz des BF1 im Zusammenhang mit der Aufstiegsklausel im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von Relevanz sein sollte, nicht zu beanstanden und hat die belangte Behörde zu Recht dieses ihrer Entscheidung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.
2.2.3.7. Zum Beschwerdevorbringen G) (Keine Feststellungen hinsichtlich etwaiger Leistungsreserven des BF1):
Dieses Vorbringen geht schon insofern ins Leere, als das Gutachten vom 30.07.2020 abschließend unter der Überschrift „Allgemeine Schlussfolgerung und Begründung des Nicht-Aufsteigens“ sehr wohl auf das Nichtvorhandensein entsprechender Leistungsreserven eingeht, indem es z.B. ausführt, dass „erhebliche Rückstände in den Leistungen des BF1“ vorliegen würden und auf den „eklatanten Rückstand bereits zu Beginn des Schuljahres“ sowie auf den „Aufholbedarf in allen negativ beurteilten Pflichtgegenständen“ und darauf verweist, dass die BF2 selbst mehrmals darauf hingewiesen habe, dass der BF1 mit den Arbeitsaufträgen überfordert sei.
Zum Thema „ausreichende Leistungsreserven“ ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dieser Ausnahmecharakter der "Aufstiegsklausel" ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dieser davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das (damalige) für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnahmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine, dass aber auch der Fall eintreten könne, dass bereits eine einzige nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Als Entscheidungshilfe bietet das Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe. In diesem Sinn liegt eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden kann, immer dann vor, wenn ein Schüler erst auf Grund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der LBVO eine positive Leistungsbeurteilung erhalten hat (vgl. Rundschreiben des BMU Nr. 20/1997 vom 21.03.1997).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zur Aufstiegsklausel kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF1, der in insgesamt sieben Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ und in zwei Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde, über ausreichend Leistungsreserven verfügen könnte, um im Schuljahr 2020/21 die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der siebenten Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule zu erfüllen.
2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilungen des BF1 im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2019/20 in den Pflichtgegenständen Mathematik, Geschichte und Sozialkunde, Geografie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Physik, Bildnerische Erziehung und Musikerziehung jeweils mit „Nicht genügend“ sowie der Nichtbeurteilung in den beiden Pflichtgegenständen Technisches und Textiles Werken und Bewegung und Sport richtig war und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen