1. Nach dem Beschwerdevorbringen stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2005 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22. Juni 2001, mit dem ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war, abgeschlossenen Verfahrens, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertre... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs3 ;AVG §69;AVG §73;FSG 1997 §24 Abs1;FSG 1997 §26;FSG 1997 §29 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2a;KFG 1967 §75 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 FSG 1997 spricht (arg. "zur") dafür, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verste... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs1;FSG 1997 §29 Abs1;FSG 1997 §29;KFG 1967 §75 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: In den Materialien zu § 29 FSG 1997 (RV 714 Blg NR 20. GP, 44) wird zutreffend darauf verwiesen, dass die in § 29 Abs. 1 bis 4 FSG 1997 getroffenen Verfahrensbestimmungen schon nach der bisherigen Rechtslage im Verfahren zur Entziehung der... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden zwei bei der Behörde erster Instanz (der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) anhängige Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG bis zum rechtkräftigen Abschluß näher bezeichneter Strafverfahren ausgesetzt und die vom Beschwerdeführer begehrte sofortige Ausfolgung seines Führerscheines verweigert. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerde... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;AVG §57;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0094 3 Stammrechtssatz Angesichts dessen, daß ein Strafverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war und nach der Aktenlage Ermittlungen zur Klärung der Vorfrage ausschließlich im Strafverfahren vorgenommen ... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die bis 6. Jänner 1996 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zehn Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat mit... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0047 2 Stammrechtssatz Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat ua die Behörde alle relevanten Sachverhaltselemente, die auch während des Entziehungsverfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklicht werden, zu berücksichtigen.... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von 18 Monaten vorübergehend entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvors... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §68 Abs4 Z1;AVG §73 Abs1;AVG §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0066 3 (hier: Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 75 Abs 5 KFG). Stammrechtssatz Eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, hat zw... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen (von der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. November 1990 an bis einschließlich 12. Mai 1991). In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit i... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;
Rechtssatz: Hat die belangte Behörde über die Berufung des Lenkerberechtigten nicht innerhalb von drei Monaten entschieden und damit gegen § 75 Abs 5 KFG verstoßen, so betrifft dies die Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Diese Säumigkeit der belangten Behörde führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Hinweis: E ... mehr lesen...
Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 seine Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis 31. Dezember 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 123 Abs. 1 KFG 1967 betrug mehr als fünf Jahre). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 st... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "bis einschließlich 25. April 1998 - das ist auf die Dauer von vier Jahren und zehn Monaten -" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechts... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §73 Abs2;AVG §73 Abs3;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/11/0266 2 Stammrechtssatz Die Entscheidungspflicht des im Devolutionsantrag als säumig bezeichneten LH entsteht erst mit Zustellung des den ersten (zulässigen) Devolutionsantrag abweisenden Bescheides der belBeh. Daher beginnt auch die Entscheidungsfrist ne... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von insgesamt 8 Monaten entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 3. Juni 1993 die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert, indem er viermal den Alkotest zu früh abgebrochen habe ("Blaszeit zu kurz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §68 Abs4 lita;AVG §73 Abs1;AVG §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0066 3 (hier: Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 75 Abs 5 KFG) Stammrechtssatz Eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, hat z... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0047 2 Stammrechtssatz Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat ua die Behörde alle relevanten Sachverhaltselemente, die auch während des Entziehungsverfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklicht werden, zu berücksichtigen.... mehr lesen...
In seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über seinen Devolutionsantrag vom 6. September 1993 bis zur Erhebung der Beschwerde am 9. Dezember 1993 nicht entschieden habe. Er übersieht dabei, daß gemäß § 27 VwGG eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die u.a. im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden ist, nicht binnen sechs Monaten in der Sache... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art132;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;VwGG §27;
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung sind die Behörden gem § 75 Abs 5 KFG zwar verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu er... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten vom 20. Juli 1991 an, somit bis 20. Juli 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des I... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;
Rechtssatz: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat ua die Behörde alle relevanten Sachverhaltselemente, die auch während des Entziehungsverfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklicht werden, zu berücksichtigen. Setzt die betreffende Person somit während eines anhängigen Entzieh... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer war mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Dezember 1991 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen bis zum 22. Dezember 1991 entzogen worden. Am 23. Dezember 1991 begehrte er die Wiederausfolgung seines Führerscheines. Die Ausfolgung unterblieb mit dem Hinweis auf die Einleitung eines neuerlichen Entziehungsverfahrens. Mit... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 75 Abs 5 KFG findet nur in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" Anwendung. Ein - in welchem Zusammenhang immer gestellter - Antrag auf Wiederausfolgung eines Führerscheines wird nicht in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" iSd § 75 KFG gestellt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. August 1991 wurde das bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, als Vorstellungsbehörde gegen die Beschwerdeführerin anhängige Verfahren betreffend Entziehung ihrer Lenkerberechtigung gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem bereits anhängigen, näher bezeichneten Strafverfahren der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, gegen di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;AVG §57;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0094 3 Stammrechtssatz Angesichts dessen, daß ein Strafverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war und nach der Aktenlage Ermittlungen zur Klärung der Vorfrage ausschließlich im Strafverfahren vorgenommen ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1991 wurde das bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, als Vorstellungsbehörde gegen die Beschwerdeführerin anhängige Verfahren betreffend Entziehung ihrer Lenkerberechtigung gemäß § 38 AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, anhängigen, näher bezeichneten Strafverfahren gegen die B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;AVG §57;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;
Rechtssatz: Angesichts dessen, daß ein Strafverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war und nach der Aktenlage Ermittlungen zur Klärung der Vorfrage ausschließlich im Strafverfahren vorgenommen wurden, bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Ausset... mehr lesen...
In der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß der Landeshauptmann von Vorarlberg über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26. Februar 1991 betreffend Befristung der Lenkerberechtigung erhobene Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden habe. Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die u.a. durch Antrag auf Übergang der Entscheidungsp... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von acht Monaten vorübergehend entzogen worden ist. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde das Verfahren hätte gemäß § 51 Abs. 5 VSt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;VStG §51 Abs7;
Rechtssatz: Das im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung anzuwendende AVG enthält keine dem § 51 Abs 7 VStG entsprechende Bestimmung, weshalb, wenn die Säumigkeit iSd § 75 Abs 5 KFG nicht gerügt wird, auch nach Ablauf eines Jahres nach Einlangen der Berufung eine Sachentscheidung darüber... mehr lesen...