Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Oktober 1992, Zl. 421.288/2-IV/2/92, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer war mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Dezember 1991 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen bis zum 22. Dezember 1991 entzogen worden. Am 23. Dezember 1991 begehrte er die Wiederausfolgung seines Führerscheines. Die Ausfolgung unterblieb mit dem Hinweis auf die Einleitung eines neuerlichen Entziehungsverfahrens. Mit Schreiben vom 25. März 1992 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom 23. Dezember 1991 auf den Landeshauptmann von Salzburg. Mit Bescheid vom 30. April 1992 wies der Landeshauptmann (u.a.) diesen Devolutionsantrag zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0157 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in Ansehung des Bescheides vom 30. April 1992 infolge unrichtiger negativer Rechtsmittelbelehrung wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. April 1992 abgewiesen, der Bescheid in diesem Punkt jedoch dahin geändert, daß der Devolutionsantrag vom 25. März 1992 abgewiesen wird (ein weiterer Abspruch des angefochtenen Bescheides ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde).
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Abweisung des Devolutionsantrages, behauptet die inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Abspruches und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Abweisung des Devolutionsantrages wurde von der belangten Behörde damit begründet, daß die Erstbehörde bei Einbringung des Devolutionsantrages nicht säumig gewesen sei. Für einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gelte die allgemeine Entscheidungsfrist von 6 Monaten nach § 73 Abs. 1 AVG und nicht die verkürzte Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach § 75 Abs. 5 KFG 1967. Letztere komme nur in einem Verfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung (§ 75 KFG 1967) zur Anwendung. Das Entziehungsverfahren sei aber bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, daß auf Grund seines Devolutionsantrages vom Landeshauptmann eine Sachentscheidung über seinen Antrag vom 23. Dezember 1991 zu fällen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 75 Abs. 5 KFG 1967 ausgesprochen, daß diese Bestimmung nur in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" Anwendung finde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1984, Zl. 83/11/0210, und vom 5. Juli 1985, Zl. 83/11/0228). Ein - in welchem Zusammenhang immer gestellter - Antrag auf Wiederausfolgung eines Führerscheines wird nicht in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" im Sinne des § 75 KFG 1967 gestellt. Über einen solchen Antrag hat die Behörde innerhalb der allgemeinen Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu entscheiden; § 75 Abs. 5 KFG 1967 findet in einem Verfahren über einen solchen Antrag keine Anwendung.
Die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG endete erst nach Einbringung des Devolutionsantrages vom 25. März 1992. Der Devolutionsantrag war somit verfrüht gestellt. Dadurch, daß dieser Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen worden ist, ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 1984).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110290.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017