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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde über die Berufung des Lenkerberechtigten nicht innerhalb von drei Monaten entschieden und damit gegen § 75 Abs 5 KFG verstoßen, so betrifft dies die Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Diese Säumigkeit der belangten Behörde führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Hinweis: E 24.9.1991, 91/11/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110231.X01Im RIS seit
19.03.2001