Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §75 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Anton D in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 1991, Zl. VerkR-18.596/3-1991-Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von acht Monaten vorübergehend entzogen worden ist.
In seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde das Verfahren hätte gemäß § 51 Abs. 5 VStG nach Ablauf eines Jahres vom Einlangen der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid bei der Erstbehörde an aufheben und das Verfahren einstellen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist keine Strafe, sondern eine administrative Sicherungsmaßnahme. Das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung ist daher kein Verwaltungsstrafverfahren (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 11.273 A/1983). Das im Entziehungsverfahren anzuwendende AVG enthält keine dem § 51 Abs. 5 VStG 1950 - nunmehr § 51 Abs. 7 VStG - entsprechende Bestimmung. Die belangte Behörde war demnach (ungeachtet ihrer - der Aktenlage nach vom Beschwerdeführer nicht gerügten - Säumigkeit im Sinne des § 75 Abs. 5 KFG 1967) nicht gehindert, über die Berufung des Beschwerdeführers auch nach Ablauf eines Jahres gemäß § 51 Abs. 7 VStG nach Ablauf ab ihrem Einlangen bei der Erstbehörde eine Sachentscheidung zu treffen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und zwar in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110119.X00Im RIS seit
23.01.2002