TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 97/11/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1997, Zl. VerkR-392.046/2-1997/Vie, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von 18 Monaten vorübergehend entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 27. März 1995 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Deswegen sei er mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Jänner 1997 einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt worden. Ihm sei bereits zweimal die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend für vier bzw. für sechs Monate entzogen worden. Die Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes zeige eine Wiederholungstendenz und mache eine weitere Entziehung für einen längeren Zeitraum erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß er im Entziehungsverfahren dargetan habe, das Alkoholdelikt vom 27. März 1995 nicht begangen zu haben. Dieses Vorbringen geht angesichts der rechtskräftigen und die belangte Behörde bindenden Bestrafung ins Leere.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, die belangte Behörde hätte abzuwarten gehabt, ob der Verwaltungsgerichtshof einer gegen seine Bestrafung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen würde. Die Möglichkeit, daß ein rechtskräftiger und bindender Bescheid bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts angefochten und daß der betreffenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, ändert nichts an Rechtskraft und Bindung. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber nach Erlassung des in Rede stehenden Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. Jänner 1997 mitgeteilt habe, "daß noch offen sei, ob die

Erkenntnisse des UVS ... angefochten werden", sodaß die

belangte Behörde nicht einmal von der tatsächlichen Einbringung einer Beschwerde auszugehen hatte, ist die Kraftfahrbehörde nicht gehindert, in Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung mit einer Entziehung vorzugehen. Sie ist nicht verpflichtet, abzuwarten, ob eine solche Beschwerde eingebracht und ob ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Von einer "vorschnellen" Entscheidung der belangten Behörde kann keine Rede sein.

Die belangte Behörde hätte die - für sie eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellende - Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, gar nicht anders beurteilen dürfen, als sie der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat.

Ob die belangte Behörde den § 75 Abs. 5 KFG 1967 betreffend die dreimonatige Entscheidungsfrist im Entziehungsverfahren verletzt hat, kann dahinstehen, weil dies auf die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung keinen Einfluß hätte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110050.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten