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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Angesichts dessen, daß ein Strafverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war und nach der Aktenlage Ermittlungen zur Klärung der Vorfrage ausschließlich im Strafverfahren vorgenommen wurden, bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Aussetzung des Entziehungsverfahrens liege im Sinne der hiebei primär zu beachtenden Verfahrensökonomie (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239, VwSlg 12019 A/1986, und 20.10.1987, 87/11/0053) keine Bedenken; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Lenker auf Grund des Mandatsbescheides bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110094.X03Im RIS seit
01.08.2001