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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §75 Abs1;Rechtssatz
Das im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung anzuwendende AVG enthält keine dem § 51 Abs 7 VStG entsprechende Bestimmung, weshalb, wenn die Säumigkeit iSd § 75 Abs 5 KFG nicht gerügt wird, auch nach Ablauf eines Jahres nach Einlangen der Berufung eine Sachentscheidung darüber zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110119.X01Im RIS seit
23.01.2002