Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. September 1997, Zl. RU6-St-T-974, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem Kraftfahrgesetz und Verweigerung der Aushändigung des Führerscheins, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden zwei bei der Behörde erster Instanz (der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) anhängige Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG bis zum rechtkräftigen Abschluß näher bezeichneter Strafverfahren ausgesetzt und die vom Beschwerdeführer begehrte sofortige Ausfolgung seines Führerscheines verweigert.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in bezug auf dessen Ausspruch nach § 38 AVG geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Grund für den Aussetzungsausspruch nach § 38 AVG hinsichtlich der bei der Erstbehörde anhängigen Entziehungsverfahren war, daß der Beschwerdeführer die Begehung der jeweils als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 herangezogenen Alkoholdelikte bestreitet und in Ansehung beider Delikte Strafverfahren anhängig sind (bei der Erstbehörde und bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart), in denen die strittige Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden sein wird. Nach der Aktenlage wurden im Entziehungsverfahren keine Ermittlungsschritte in dieser Richtung gesetzt.
Die bekämpfte Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einer derartigen Konstellation die Aussetzung eines Entziehungsverfahrens bis zum Abschluß des betreffenden Strafverfahrens zulässig ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0094, mwN). Daß das KFG 1967 selbst keine Aussetzung eines Entziehungsverfahrens vorsieht und in seinem § 75 Abs. 5 eine verkürzte Entscheidungsfrist in derartigen Verfahren normiert, schließt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit des § 38 AVG in einem Entziehungsverfahren nicht aus und verpflichtet die Entziehungsbehörde auch nicht, von der ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigung nur dahin Gebrauch zu machen, daß sie die Vorfrage selbst beurteilt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer aufgrund der mit Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 28. Mai 1997 wirksam ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hatte (vgl. das soeben genannte Erkenntnis vom 22. Oktober 1991).
Soweit die Beschwerde darzutun versucht, daß der Beschwerdeführer die den Anlaß der Entziehungsverfahren bildenden Alkoholdelikte nicht begangen habe, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Diese Frage war von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110323.X00Im RIS seit
19.03.2001