RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §57;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0094 3

Stammrechtssatz

Angesichts dessen, daß ein Strafverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war und nach der Aktenlage Ermittlungen zur Klärung der Vorfrage ausschließlich im Strafverfahren vorgenommen wurden, bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Aussetzung des Entziehungsverfahrens liege im Sinne der hiebei primär zu beachtenden Verfahrensökonomie (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239, VwSlg 12019 A/1986, und 20.10.1987, 87/11/0053) keine Bedenken; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Lenker auf Grund des Mandatsbescheides bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110323.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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