Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §75 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Silvia L in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler und andere, Rechtsanwälte in Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Landeshauptmann von Vorarlberg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß der Landeshauptmann von Vorarlberg über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26. Februar 1991 betreffend Befristung der Lenkerberechtigung erhobene Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden habe.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die u.a. durch Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht durch eine Partei angerufen worden ist, nicht innerhalb von sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Es wäre der Beschwerdeführerin offengestanden, sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Vorarlberg - die im übrigen gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 bereits nach Ablauf von drei Monaten vom Einlangen der Berufung an eingetreten ist - mit einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens in Betracht kommenden Behörde zur Wehr zu setzen. Die bereits gegen den Landeshauptmann von Salzburg gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110113.X00Im RIS seit
19.03.2001