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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 75 Abs 5 KFG findet nur in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" Anwendung. Ein - in welchem Zusammenhang immer gestellter - Antrag auf Wiederausfolgung eines Führerscheines wird nicht in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" iSd § 75 KFG gestellt. Über einen solchen Antrag hat die Behörde innerhalb der allgemeinen Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG zu entscheiden (Hinweis E 17.12.1984, 83/11/0210, E 5.7.1985, 83/11/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110290.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017