RS Vwgh 1993/3/23 92/11/0290

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 75 Abs 5 KFG findet nur in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" Anwendung. Ein - in welchem Zusammenhang immer gestellter - Antrag auf Wiederausfolgung eines Führerscheines wird nicht in einem Verfahren "bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" iSd § 75 KFG gestellt. Über einen solchen Antrag hat die Behörde innerhalb der allgemeinen Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG zu entscheiden (Hinweis E 17.12.1984, 83/11/0210, E 5.7.1985, 83/11/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110290.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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