Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe. Unter e... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu
aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger
Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1
B-VG (VfSlg. 58... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg.
5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer
Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß
finde, jeder rechtsbestaltende oder recht... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltun... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe. Unter e... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen. Nach der ständige... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu
aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger
Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1
B-VG (VfSlg. 58... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg.
5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer
Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß
finde, jeder rechtsbestaltende oder recht... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltun... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe. Unter e... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen. Nach der ständige... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe. Unter e... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen. Nach der ständige... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe. Unter e... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu
aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger
Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1
B-VG (VfSlg. 58... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg.
5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer
Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß
finde, jeder rechtsbestaltende oder recht... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltun... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen. Nach der ständige... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe. Unter e... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu
aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger
Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1
B-VG (VfSlg. 58... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg.
5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer
Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß
finde, jeder rechtsbestaltende oder recht... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltun... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen. Nach der ständige... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben. 1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschl... mehr lesen...