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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt aber dem VfGH die Befugnis zur Überprüfung irgendwelcher Akte der Gerichtsbarkeit einSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, an den VfGH gerichteten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 12. Oktober 1987 zog der Einschreiter H L den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. September 1987, 12 Bs 332/87, in Beschwerde.
2.1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt aber dem VfGH die Befugnis zur Überprüfung irgendwelcher Akte der Gerichtsbarkeit ein.
2.2. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1074.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87B01074_00