Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Bescheid der Datenschutzkommission nach teilweiser Verweigerung der begehrten Auskunftserteilung (mit verschiedenen Aufträgen an den Magistrat, ua. Auftrag zu Nachforschungen im Vorfeld der Datenverarbeitung); Inhalt des Auskunftsbegehrens ist gerade die Befriedigung eines nicht weiter begründungsbedürftigen Interesses; Beschwerdelegitimation gegeben; keine Verfassungsverletzung dadurch, daß die Datenschutzkommission dem Magistrat sich aus ihrer Rechtsmeinung ergebende Aufträge erteilt; nur Geheimhaltungsrecht in der Verfassung selbst garantiert; Auskunftsrecht nur unter Gesetzesvorbehalt; Auskunftspflicht schafft Anspruch auf Leistung - nur Art und Weise der Geltendmachung und Durchsetzung einfachgesetzlich auszugestalten; in §11 Abs3 DSG enthaltene Ermächtigung, durch V einen pauschalierten Kostenersatz vorzuschreiben, widerspricht nicht §1, selbst wenn diese Kosten bei umfangreichen Auskunftsersuchen eine Höhe erreichen, welche die Erlangung der Auskünfte wesentlich erschwert; hier keine Vorschreibung eines Ersatzbetrages - mangelnde Präjudizialität der DatenschutzV; Auskunftsrecht nicht schon durch jeden Fehler bei der Anwendung des einfachen G verletzt; Ersatzbetrag für jede getrennt geführte Verarbeitung - nicht verfassungswidrig; kein Zwang zur Verknüpfung aller Verarbeitungen); nach §1 Abs3 ist nicht jedermann schlechthin berechtigt, sämtliche öffentlichen Datenvearbeitungen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht etwas über ihn gespeichert sei - keine Bedenken gegen die hier vorgenommene Vorfeldprüfung; keine RechtsverletzungRechtssatz
In der Gegenschrift wird die Beschwerdeberechtigung mit dem Hinweis bezweifelt, die Beschwerdeführerin sei nur an der Beschaffung von Material für literarische Arbeiten ihres Sohnes interessiert: Dieser habe 1984 ein Buch mit dem Titel "Überwachungsstaat Österreich" veröffentlicht, worin er berichte, er habe seine Mutter zu einem Auskunftsbegehren veranlaßt; er habe beschlossen, diesen Fall "zu einem Härtetest für das Auskunftsrecht im Datenschutzgesetz zu machen". Gehe es aber nur um eine experimentelle Auslotung des DSG, fehle ähnlich dem Falle VfSlg. 8951/1980 die Prozeßvoraussetzung der Legitimation.
Der Verfassungsgerichtshof kann diesem Einwand nicht beipflichten. Abgesehen davon, daß die Befriedigung eines nicht weiter begründungsbedürftigen Interesses gerade der Inhalt des Auskunftsbegehrens ist, kann das allfällige wissenschaftliche Interesse einer anderen Person an der Einleitung und am Ausgang eines bestimmten Verfahrens allein die Beschwerde gegen einen auf Antrag ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid auch dann nicht unzulässig machen, wenn es das Verfahren faktisch ausgelöst hat. Umstände, die ein ausschließlich wissenschaftliches und nicht auf Rechtsschutz gerichtetes Interesse an der Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof dartun würden (wie in dem von der Behörde angezogenen Fall), liegen nicht vor.
Die Datenschutzkommission entscheidet im öffentlichen Bereich über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, sofern der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§14 DSG). Wenn die Kommission eine Rechtsverletzung festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; die Behörde, die den Bescheid zu vollstrecken hat, ist darin zu bestimmen (§37 Abs1 DSG).
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß eine Bestimmung der Verfassung verletzt wäre, wenn die belangte Behörde dieser Aufgabe dadurch nachzukommen meint, daß sie im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Magistrat Wien die sich aus ihrer Rechtsanschauung ergebenden Aufträge erteilt hat.
Wenngleich beide in §1 DSG verankerten Rechte aus den in Art8 Abs2 MRK genannten Gründen beschränkt werden können, ist nur das Recht auf Geheimhaltung (Abs1) schon in der Verfassung selbst wirksam garantiert, das Recht auf Auskunft (Abs3) nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen". Anders als die Pflicht zur Geheimhaltung schafft die Pflicht zur Auskunft einen Anspruch auf Leistung, der seiner Natur nach näherer Konkretisierung bedarf. Die Verfassung umschreibt den Inhalt des Rechtes daher nicht selbst abschließend, sondern überläßt die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber und räumt ihm so einen gewissen Spielraum ein. Dieser Spielraum ist allerdings ein eng begrenzter: Er betrifft nur die Art und Weise der Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs. Inhaltliche Beschränkungen des Auskunftsrechtes sind nicht Gegenstand des in Abs3 enthaltenen Auftrages an den Gesetzgeber. An solche Beschränkungen ist (wie für die Geheimhaltungspflicht des Abs1) erst in Abs5 gedacht:
sie sind an die dort bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Aus dem Aufbau des §1 DSG und der unterschiedlichen Zielsetzung seiner einzelnen Teile folgt somit, daß der Inhalt des Gesetzgebungsauftrages sich aus Abs3 ergibt und nur die Grenze für Beschränkungen dieses Anspruchs Abs5 zu entnehmen ist.
Ob eine einfachgesetzliche Regelung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Auskunftrechtes entspricht, hängt also davon ab, ob es sich bloß um eine Regelung der Art und Weise handelt, in welcher dieses Recht geltend zu machen ist (§1 Abs3), oder ob damit eine Beschränkung iSd §1 Abs5 verbunden ist. Zwar kann auch die Regelung der Art und Weise der Geltendmachung des Rechtes auf Auskunft im Vergleich mit dem verfassungsrechtlichen Modell eine Beschränkung bewirken, deren Zulässigkeit an §1 Abs5 zu messen ist. Eine gesetzliche Regelung aber, die das Recht auf Auskunft derart ausgestaltet, wie es den Vorstellungen des Verfassungsgebers entspricht, kann den in §1 Abs5 bezogenen Erfordernissen des Art8 Abs2 MRK nicht widersprechen.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die in §11 Abs3 DSG enthaltene Ermächtigung, durch Verordnung einen pauschalierten Kostenersatz vorzuschreiben, der Verfassungsbestimmung des §1 widerspräche. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt nämlich, daß immer nur an einen Anspruch gegen Kostenbeteiligung gedacht war. Schon die Regierungsvorlage (72 BlgNR, 14. GP) hatte die Vorschreibung einer unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten pauschaliert festgesetzten Verwaltungsabgabe vorgesehen (§10 Abs3) und in den Erläuterungen auf Vorbilder des Auslandes mit der Bemerkung hingewiesen, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei häufiger Inanspruchnahme zu einem wesentlichen Kostenelement der Datenverarbeitung werden könne, weshalb die Möglichkeit geschaffen werden müsse, den Kosten einer Auskunftserteilung entsprechende Verwaltungsabgaben einzuheben (28). Gleichwohl ist der in den Erläuterungen zur Diskussion gestellte Entwurf für eine Verfassungsbestimmung bezüglich des Auskunftsrechtes ohne jede Einschränkung in dieser Richtung formuliert (17). Der Bericht des Verfassungsausschusses (1024 BlgNR, 14. GP) betont in seinen allgemeinen Feststellungen, daß die dem einzelnen zustehenden Informations- und Berichtigungsrechte je nach der Zahl der Antragstellungen unterschiedliche Kosten verursachen werden, der Entwurf hier aber die Möglichkeit des Kostenersatzes vorsehe (3 Pkt. 10). Sowohl §1 Abs3 wie auch §11 Abs3 DSG sind nach dem Antrag des Ausschusses formuliert. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, daß ein solcher Kostenersatz zu den Modalitäten der Auskunftserteilung gehört, die festzulegen der Verfassungsgeber dem einfachen Gesetzgeber überlassen hat. Die Vorschreibung eines die tatsächlich erwachsenden Kosten deckenden Ersatzes kann folglich selbst dann nicht verfassungswidrig sein, wenn diese Kosten bei umfangreichen Auskunftsbegehren insgesamt eine Höhe erreichen sollten, welche die Erlangung der Auskünfte wesentlich erschwert oder unerschwinglich macht - was insbesondere im Falle eines Begehrens nach Auskunft auf Grund umfassender Prüfung sämtlicher beim Rechtsträger vorhandener Verarbeitungen eintreten kann. Selbst Art8 Abs2 MRK würde ja Beschränkungen erlauben, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sind. Nichts spricht dafür, daß der Verfassungsgeber ein Grundrecht geschaffen hätte, dessen Erfüllung die Allgemeinheit mit unabsehbaren Kosten belastet, und daß solches gerade in bezug auf das Recht auf Auskunft über automationsunterstützt verarbeitete Daten beabsichtigt gewesen wäre.
Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzkommission; keine Verletzung des Auskunftsrechts.
Geht man von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Überwälzung der Kosten der Auskunftserteilung an den Betroffenen aus, so bleibt die Rüge, die belangte Behörde unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie die Vorschreibung eines Ersatzbetrages (gemäß §11 Abs3 DSG iVm §12 und §13 WDSV) für jede getrennt geführte Verarbeitung für notwendig halte. Diese Annahme liegt dem angefochtenen Bescheid unausgesprochen zugrunde. Er wendet zwar nicht die DatenschutzV an, weil er Kosten nicht vorschreibt und auch noch nicht vorzuschreiben hatte, sondern nur angibt, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat zur Kostenvorschreibung schreiten soll (weshalb der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Verordnung mangels Präjudizialität hier nicht zu prüfen hat); aber die von der belangten Behörde ins Auge gefaßte Vorgangsweise ist in der Tat nur sinnvoll, wenn Kostenersatz an sich für jede einzelne Verarbeitung gefordert werden kann.
Verfassungswidrig ist die Auslegung der belangten Behörde hier aber nicht. Einerseits erlaubt das Gesetz nämlich die Deckung der tatsächlichen Kosten und andererseits sieht es die Verarbeitung eines Rechtsträgers insgesamt nicht als eine Einheit an. Schon das Recht auf Auskunftserteilung besteht nur, soweit Daten über jemanden automationsunterstützt verarbeitet werden (§1 Abs3 DSG), die DatenschutzV hat "je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung ... festzulegen" (§9 Abs1 DSG) und die Auskunft hat sich auf die - jeweilige - Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung zu erstrecken.
Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit könnte unter diesen Umständen nur auf eine verfehlte Organisation der Datenverarbeitung gestützt werden, die Verarbeitungen unnötig - oder gar zur Erschwerung der Auskunftserteilung - trennt oder allgemein leicht zu verknüpfende Verarbeitungen gesondert hält, träfe aber erst die konkrete Vorschreibung von Kostenersatz, nicht den von dieser Frage abstrahierenden angefochtenen Bescheid. Ein Zwang zur Verknüpfung aller Verarbeitungen in der Weise, daß - nach der Formulierung der belangten Behörde - ein Abruf aller zu einer Person gespeicherten Daten "auf Knopfdruck" möglich wird (sodaß immer nur ein Pauschalbetrag anfallen könnte), ist dem DSG keineswegs zu entnehmen.
Keine Präjudizialität der Wr. DatenschutzV.
Der angefochtene Bescheid der Datenschutzkommission wendet nicht die DatenschutzV an, weil er Kosten nicht vorschreibt und auch noch nicht vorzuschreiben hatte, sondern nur angibt, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat zur Kostenvorschreibung schreiten soll (weshalb der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Verordnung mangels Präjudizialität hier nicht zu prüfen hat).
Ausübungsvorbehalt des §1 Abs3 DSG 1978 macht nicht jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Auskunftsrechtsverletzung.
Zwar scheint §1 Abs3 DSG dadurch, daß er die Auskunft "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" verfassungsgesetzlich garantiert, jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Verfassungsverletzung zu machen. Diesem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen kommt aber nicht dieselbe Bedeutung zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof einer ähnlichen Formulierung im Art12 StGG 1867 für die Vereins- und Versammlungsfreiheit entnimmt. Sie ist nämlich nur die Folge der Notwendigkeit, die nähere Ausgestaltung des Auskunftsrechtes dem einfachen Gesetzgeber aufzutragen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die verfassungsrechtliche Garantie über diesen Auftrag an den Gesetzgeber hinausgehen sollte. Ist schon das Recht auf Geheimhaltung (Abs1) nur unter dem Vorbehalt der Möglichkeit gesetzlicher Einschränkungen nach Maßgabe des Art8 Abs2 MRK gewährleistet (und die unrichtige Anwendung dieser Gesetze als solche noch keine Verfassungsverletzung), so wäre es ungereimt, wenn das den gleichen Schranken unterworfene, in erster Linie der Verwirklichung des Geheimhaltungsrechts dienende Recht des Betroffenen auf Auskunft schon durch jeden Fehler bei der Anwendung des einfachen Gesetzes verletzt würde. §1 Abs3 DSG gewährleistet nur gesetzliche Bestimmungen, die ein konkretes Recht auf Auskunft einräumen, und steht jeder Auslegung solcher Bestimmungen entgegen, die §1 Abs3 nicht Rechnung trägt oder das Auskunftsrecht in einer den Anforderungen des Art8 Abs2 MRK nicht genügenden Weise beschränkt.
Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzkommission; Anordnung einer Vorfeldprüfung nicht willkürlich.
Der Verfassungsgerichtshof pflichtet folgender Überlegung der belangten Behörde in der Gegenschrift bei:
"Dem System des §1 iVm §7 DSG, die für die als Übermittlungen zu qualifizierenden Verknüpfungen von Daten strenge Voraussetzungen normieren, widerspricht es, anzunehmen, der Gesetzgeber des DSG habe mit der Normierung des Auskunftsrechts implizite eine Verknüpfungsermächtigung größten Ausmaßes schaffen wollen".
An eben dieser Überlegung scheitert dann aber auch der Vorwurf der Willkür, den die Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auftrag an den Magistrat erhebt, gemäß §1 Abs3 und Abs5 DSG iVm §11 Abs1 DSG kostenlos im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfen, ob Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sind oder sein können. Die belangte Behörde listet in der Gegenschrift aus dem Verzeichnis des Magistrats Verarbeitungen auf, in denen schon auf den ersten Blick keine Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sein können.
Da eine umfassende Verknüpfung der Daten nicht erwartet werden könne und eine Interessenabwägung es verbiete, eine automationsunterstützte Abfrage danach zu verlangen, ob überhaupt Daten gespeichert sind, müsse dieses Ziel durch eine Vorfeldprüfung erreicht werden, die ohne datenschutzwidrige Folgen zum selben Ergebnis führe.
Dem kann der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten. Auf welche Weise sich das zur Auskunft verpflichtete Organ die für eine negative Auskunft bzw Auskunftsverweigerung erforderliche Gewißheit verschafft, daß Daten über eine bestimmte Person in einer bestimmten Verarbeitung nicht gespeichert sind, ist im DSG nicht näher umschrieben. Wenn die Behörde meint, in den von ihr aufgelisteten und weiteren, vom Magistrat noch "im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfenden" Fällen könne der Beschwerdeführerin ohne (unzumutbar teuren) Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung ein "negatives Ergebnis" mitgeteilt bzw. "die Auskunft verweigert" werden, so ist diese Überlegung keineswegs unsachlich und im Hinblick auf den Zweck der Auskunftserteilung auch nicht schlechthin unvertretbar. Daß jedermann berechtigt sein sollte, sämtliche öffentliche Datenverarbeitungen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht wider Erwarten über ihn etwas gespeichert sei, ist der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG jedenfalls nicht zu entnehmen.
Sind die Überlegungen zur Vorfeldprüfung aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so kann der Auftrag der belangten Behörde an den Magistrat, für den Fall konkreter Hinweise auf eine Speicherung sogleich (gemäß §11 Abs3 DSG iVm §12 und §13 WDSV) Kostenersatz vorzuschreiben (bei dessen Entrichtung das Auskunftsersuchen insoweit unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bearbeitet werden muß), die Verfassungssphäre umso weniger berühren.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Datenschutz, Grundrechte, Gesetzesvorbehalt, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B342.1986Dokumentnummer
JFR_10128870_86B00342_01