TE Vfgh Beschluss 1987/11/27 B952/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
AHG §8
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Dem VfGH kommt keine Befugnis zu, die gemäß §8 Amtshaftungsgesetz an den jeweiligen Rechtsträger gerichtete Aufforderung (zur Anerkennung des Ersatzanspruches) zu überprüfen sowie über Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Hinweis auf den Beschluß des VfGH vom 24.11.1983, B314/83)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit ihrer nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten und an den VfGH gerichteten Eingabe vom 12. August 1987 begehrte die Einschreiterin G P die

"außerordentliche Überprüfung" ihrer in Handhabung des §8 Amtshaftungsgesetz an die Finanzprokuratur gerichteten Aufforderung vom 18. Mai 1987 auf Anerkennung eines Schadenersatzanspruches.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft die Beschwerdeführerin jedoch überhaupt nicht. Dem Verfassungsgerichtshof kommt auch keine Befugnis zu, die gemäß §8 Amtshaftungsgesetz an den jeweiligen Rechtsträger gerichtete Aufforderung (zur Anerkennung des Ersatzanspruches) zu überprüfen sowie über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang bleibt auf den Beschluß des VfGH vom 24. November 1983, B314/83, zu verweisen, wonach aus der Regelung des §8 Amtshaftungsgesetz ersichtlich ist, daß der Rechtsträger über einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Anspruches abgeben kann.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B952.1987

Dokumentnummer

JFT_10128873_87B00952_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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