RS Vfgh 1987/11/27 B729/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsbestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG. Diese rechtliche Qualifikation der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechtes - nicht aufgegriffen wurde (zB VfSlg. 9095/1981)

Rechtssatz

Wenn der im Wege der Vorstellung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes angerufene Ausschuß der Steiermärkischen RAK nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem Beschluß zum Ausdruck brachte, daß ein Grund zur Ergreifung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den vom Beschwerdeführer angezeigten Rechtsanwalt nicht habe gefunden werden können, so ist in diesem ausschließlich in Handhabung der Aufsichtskompetenz ergangenen Verwaltungsakt - in voller Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 30.1.1979 Z1751/77, 15.10.1984 Z84/12/0149, 13.11.1985 Z85/01/0214) - weder ein verwaltungsbehördlicher Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, der in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen könnte.

Entscheidungstexte

  • B 729/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1987 B 729/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B729.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B00729_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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