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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsbestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG. Diese rechtliche Qualifikation der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechtes - nicht aufgegriffen wurde (zB VfSlg. 9095/1981)Rechtssatz
Wenn der im Wege der Vorstellung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes angerufene Ausschuß der Steiermärkischen RAK nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem Beschluß zum Ausdruck brachte, daß ein Grund zur Ergreifung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den vom Beschwerdeführer angezeigten Rechtsanwalt nicht habe gefunden werden können, so ist in diesem ausschließlich in Handhabung der Aufsichtskompetenz ergangenen Verwaltungsakt - in voller Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 30.1.1979 Z1751/77, 15.10.1984 Z84/12/0149, 13.11.1985 Z85/01/0214) - weder ein verwaltungsbehördlicher Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, der in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B729.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B00729_01