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10 Verfassungsrecht;Norm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb gem. §3 Abs1 litg Tir. GVG 1983; Rechtsverletzung der Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer Sachentscheidung nur durch Versagung der Zustimmung; keine Beschwer - Mangel der BeschwerdelegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Zum Sachverhalt genügt es, auf das bereits in der selben Rechtssache ergangene Erkenntnis des VfGH vom 26. Juni 1986 B851/84 zu verweisen, mit dem der von der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung ergangene Bescheid (Zurückweisung der Genehmigungsanträge) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben wurde.
Mit dem nunmehr bekämpften (Ersatz-)Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 1987, Z LGv-1044/16-84, wurde den Rechtserwerben gemäß §3 Abs1 litg Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. Nr. 69, die Zustimmung erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, zuletzt VfGH 30. September 1987 B1283/86) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden. Durch die Genehmigung des Rechtserwerbes werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren.
Da im vorliegenden Fall den in Rede stehenden Rechtserwerben die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre nicht stattgefunden. Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch einen bekämpften Bescheid irgendein Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Mangels einer Beschwer ist der Bf. zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B829.1987Dokumentnummer
JFT_10128872_87B00829_00