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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsbestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG. Diese rechtliche Qualifikation der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechtes - nicht aufgegriffen wurde (zB VfSlg. 9095/1981)Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben.
1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer richtet sich die vorliegende, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigte, ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete und an den VfGH gerichtete Eingabe des A R. Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache begehrt.
2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.
2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Bf. jedoch überhaupt nicht:
Denn laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG. Diese rechtliche Qualifikation der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechtes - nicht aufgegriffen wurde (zB VfSlg. 9095/1981).
Wenn demgemäß der im Wege der Vorstellung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes angerufene Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem Beschluß vom 3. Juni 1987 zum Ausdruck brachte, daß ein Grund zur Ergreifung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den vom Bf. angezeigten Rechtsanwalt nicht habe gefunden werden können, so ist in diesem ausschließlich in Handhabung der Aufsichtskompetenz ergangenen Verwaltungsakt - in voller Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des VwGH (vgl. zB VwGH 30.1.1979 Z1751/77, 15.10.1984 Z 84/12/0149, 13.11.1985 Z 85/01/0214) - weder ein verwaltungsbehördlicher Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, der in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen könnte.
2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.4. Die Beschwerde selbst war - angesichts der zu Punkt
2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH und mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B729.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87B00729_00