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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 28. September 1987 zog der Einschreiter J S die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 24. August 1987, GZ 89.102/8-IV 2/87, in Beschwerde. Darin hieß es, daß zu einer in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden (aufsichtsbehördlichen) Amtshandlung kein Grund bestehe.
Unter einem wurden die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache sowie - im Fall der Unzuständigkeit des VfGH - die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt.
2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht:
Denn zum einen fehlt, wie der VfGH schon wiederholt aussprach, der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981).
Zum anderen läge auch kein nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, wenn sich der Bf. gegen das - in der in Beschwerde gezogenen Erledigung (s. Punkt 1.) näher begründete - Unterbleiben erbetener Handlungen, also gegen die Untätigkeit des Bundesministers für Justiz wenden sollte, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).
2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.4. Die Beschwerde selbst war - angesichts der zu Punkt
2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
2.5. Der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Beschwerdeabtretung nur für den - hier nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Bescheid, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1017.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87B01017_00