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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb gem. §3 Abs1 litg Tir. GVG 1983; Rechtsverletzung der Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer Sachentscheidung nur durch Versagung der Zustimmung; keine Beschwer - Mangel der BeschwerdelegitimationRechtssatz
Beschwerde gegen grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu Rechtserwerb.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, zuletzt VfGH 30.9.1987 B1283/86) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden. Durch die Genehmigung des Rechtserwerbes werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren.
Da im vorliegenden Fall den in Rede stehenden Rechtserwerben die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich-rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre nicht stattgefunden. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch einen bekämpften Bescheid irgendein Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Mangels einer Beschwer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B829.1987Dokumentnummer
JFR_10128872_87B00829_01