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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig bliebSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines
durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb.
Die in Aussicht genommene Verfassungsgerichtshofbeschwerde wäre sohin wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B845.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87B00845_00