TE Vfgh Beschluss 1987/11/27 B845/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Er beabsichtigt, die - von ihm als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete - "Nichtausfolgung des am 24.7.1987 beantragten Duplikates eines im Jänner 1987 in USA gestohlenen Führerscheines

durch eine Bedienstete des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien" zu bekämpfen.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9025/1981, 9348/1982, 10046/1984) liegt ein gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb.

Die in Aussicht genommene Verfassungsgerichtshofbeschwerde wäre sohin wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B845.1987

Dokumentnummer

JFT_10128873_87B00845_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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