RS Vfgh 1987/11/27 B952/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
AHG §8
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Dem VfGH kommt keine Befugnis zu, die gemäß §8 Amtshaftungsgesetz an den jeweiligen Rechtsträger gerichtete Aufforderung (zur Anerkennung des Ersatzanspruches) zu überprüfen sowie über Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Hinweis auf den Beschluß des VfGH vom 24.11.1983, B314/83)

Rechtssatz

Dem Verfassungsgerichtshof kommt keine Befugnis zu, die gemäß §8 Amtshaftungsgesetz an den jeweiligen Rechtsträger gerichtete Aufforderung (zur Anerkennung des Ersatzanspruches) zu überprüfen sowie über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.

Aus der Regelung des §8 Amtshaftungsgesetz ist ersichtlich, daß der Rechtsträger über einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Anspruches abgeben kann (vgl. VfGH 24.11.1983, B314/83).

Entscheidungstexte

  • B 952/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1987 B 952/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B952.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B00952_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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