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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Dem VfGH kommt keine Befugnis zu, die gemäß §8 Amtshaftungsgesetz an den jeweiligen Rechtsträger gerichtete Aufforderung (zur Anerkennung des Ersatzanspruches) zu überprüfen sowie über Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Hinweis auf den Beschluß des VfGH vom 24.11.1983, B314/83)Rechtssatz
Dem Verfassungsgerichtshof kommt keine Befugnis zu, die gemäß §8 Amtshaftungsgesetz an den jeweiligen Rechtsträger gerichtete Aufforderung (zur Anerkennung des Ersatzanspruches) zu überprüfen sowie über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.
Aus der Regelung des §8 Amtshaftungsgesetz ist ersichtlich, daß der Rechtsträger über einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Anspruches abgeben kann (vgl. VfGH 24.11.1983, B314/83).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, AmtshaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B952.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B00952_01