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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)Rechtssatz
Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981).
Es läge kein nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, wenn sich der Beschwerdeführer gegen das - in der in Beschwerde gezogenen Erledigung näher begründete - Unterbleiben erbetener Handlungen, also gegen die Untätigkeit des BMJ wenden sollte, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bescheid, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1017.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B01017_01