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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983; s. auch VfSlg. 9508/1982)Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 9. September 1987 zog Mag. F G folgende Verwaltungsakte bzw. Vorgänge in Beschwerde:
a)
Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Juli 1987, ZVII/1-F-27.622/8-87 (protokolliert zu B977/87);
b)
Mitteilung des Landtagsdirektors des Niederösterreichischen Landtages vom 15. September 1987 (hg. AZ B978/87);
c)
Nichtverständigung eines Rechtsanwaltes durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im August 1987 (hg. AZ B979/87).
Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen begehrt.
2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht:
Denn zum einen handelt es sich bei den zu Punkt 1. lita) und b) bezeichneten Enuntiationen der Niederösterreichischen Landesregierung und des Landtagsdirektors, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieser nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden Schreiben, weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
Zum anderen liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Bf. (bloß) gegen das Unterbleiben der erbetenen Verständigung eines Rechtsanwaltes, also gegen die Untätigkeit von Organen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wendet (s. Punkt 1. litc)), weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).
2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.4. Die Beschwerden selbst waren - angesichts der zu Punkt
2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B977.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87B00977_00