Entscheidungen zu § artikel144 Abs. 1 B-VG

Verfassungsgerichtshof

21.812 Dokumente

Entscheidungen 5.491-5.520 von 21.812

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1103/91, B1104/91

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft; mangelnde Bescheidqualität eines Schreibens des Bundesministers für Justiz
Rechtssatz: Ein verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1143/91

Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß-und Melderecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidMeldeG 1972 §11ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine von der Meldebehörde offenbar amtswegig vorgenommene "ungesetzliche Abmeldung"; mangelnde Bescheidqualität einer Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.11.1991

TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

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TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1085/90

Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...

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