Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; kein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft; mangelnde
Bescheidqualität eines Schreibens des Bundesministers für Justiz
Rechtssatz: Ein verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß-und Melderecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidMeldeG 1972 §11ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine von der Meldebehörde
offenbar amtswegig vorgenommene "ungesetzliche Abmeldung"; mangelnde
Bescheidqualität einer Berichtigung des Melderegisters von Amts
wegen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
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Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels
Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge
Freiwilligkeit der Folgeleis... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Beschwerde vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne Vorweisung einer Bescheinigung im Sinne des §141 Abs3 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung (am 31.7.1990 für die Zeit von ca. 18 Uhr bis 18.30 Uhr und) am 4.8.1990 von ca. 18 Uhr bis 18.15 Uhr durch Gendarmeriebeamte des GPK Stadl-Paura im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sc... mehr lesen...