RS Vfgh 1991/12/14 G150/91

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Veröffentlicht am 14.12.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
DSt 1990
DSt 1990 §1 Abs3
DSt 1990 §4
RAO §23

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1990 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer betreffend die Verletzung von Pflichten des Rechtsanwaltsanwärters durch Werbeaktivitäten und Honorarvereinbarungen; mangelnde Darlegung der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers hinsichtlich der Bestimmungen über die Einbeziehung von Rechtsanwaltsanwärtern in das materielle Disziplinarrecht für Rechtsanwälte sowie hinsichtlich verfahrens- und organisationsrechtlicher Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im Titel des Bundesgesetzes vom 28.06.90, des §4 DSt 1990 zur Gänze, des §16 Abs1 Z3, des §19 Abs3 Z2, der Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §20 Abs1, der Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §24 Abs1, der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im §27 Abs3, der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' in der Überschrift des Siebenten Abschnittes, der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im §59 Abs1, des §71 DSt 1990 und des §74 Z3 DSt 1990.

Ein vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer an ein Kammermitglied gemäß §23 RAO iVm §1 Abs1 DSt 1872 ergangener Bescheid ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde iS des Art144 B-VG (vgl. VfSlg. 9470/1982). Gleiches gilt für Beschlüsse, die vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß §23 RAO iVm dem DSt 1990 an Kammermitglieder und - bei verfassungskonformer Auslegung - auch an Rechtsanwaltsanwärter zu ergehen haben. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung einen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer darüber zu erwirken, ob er mit bestimmten, von ihm in Aussicht genommenen Werbeaktivitäten und Klientenhonorare betreffenden Vereinbarungen mit dem Rechtsanwalt, bei dem er beschäftigt ist, gegen seine Pflichten als Rechtsanwaltsanwärter verstößt.

Soweit sich der Beschwerdeführer ohne nähere Darlegung konkreter Umstände, die seine Betroffenheit bewirken würden, gegen seine Einbeziehung als Rechtsanwaltsanwärter in das materielle Disziplinarrecht für Rechtsanwälte wendet, fehlt ihm die Anfechtungslegitimation.

Dem Antragsteller fehlt auch die Anfechtungslegitimation, soweit er sich gegen verfahrens- und organisationsrechtliche Bestimmungen des DSt 1990 wendet. Mit dem allgemeinen keine gegenwartsbezogene Lebensumstände anführenden Vorbringen des Antragstellers (daß er nicht der Disziplinaraufsicht einer Behörde unterliegen will, an deren Bildung er als Rechtsanwaltsanwärter nicht beteiligt ist) legt er nur dar, daß er der Gefahr einer Bestrafung unter Anwendung vermeintlich verfassungswidriger Disziplinar- und Organisationsvorschriften potentiell ausgesetzt wäre, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich die bekämpften Gesetzesstellen in aktueller Weise für ihn auswirken würden.

Entscheidungstexte

  • G 150/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.1991 G 150/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbeverbot (Rechtsanwälte), Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G150.1991

Dokumentnummer

JFR_10088786_91G00150_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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