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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§11 Abs2 MOG 1967 idF der MarktordnungsG-Nov 1974, 13 Abs2 und 14 Abs2 MOG sowie der Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen einer HartkäsetauglichkeitsV, einer EinzugsgebietsV und von Einzugs- und VersorgungsgebietsVen mit E v 03.12.91, G140-144/91, G249-251/91, V56-59/91, V199-201/91.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem in Erledigung einer Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1991 wurde diese der Sache nach zur Rückzahlung des an einen Milcherzeuger nach Ansicht der Behörde zu Unrecht ausbezahlten Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages in einem im Bescheid näher dargelegten Ausmaß verpflichtet. In der Begründung dieses Bescheides wird - neben Ausführungen zur Rechtsnatur der festgesetzten Abgaben und Zuschüsse, insbesondere des "Siloverzichtszuschlages" - ausgeführt, daß der mitbeteiligte Landwirt an die beschwerdeführende Genossenschaft entgegen den im Spruch zitierten Vorschriften in den Jahren 1984 und 1985 nicht hartkäsetaugliche Milch geliefert habe; der für diese Milch ausbezahlte Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag sei deshalb im Ergebnis zurückzufordern.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof
1. die Verfassungsmäßigkeit von §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808, §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808, und der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263 (diese Fassung wiederverlautbart als §13 Abs2 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210) und §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808 (wiederverlautbart als §14 Abs2 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210) sowie
2. die Gesetzmäßigkeit von Punkt I. Z5 und 6 sowie der Punkte II., III. und IV. der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, Pkt. 23 (Punkt I. Z6 idF der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Pkt. 56), von Punkt I. Z6 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, idF der "Verlängerung der Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1984), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Pkt. 2. sowie der "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol, reg.Gen.m.b.H., St. Johann in Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 8 (zu Heft 16) vom 21. August 1975, Pkt. 33,
von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G140-144/91 ua., festgestellt, daß die genannten Bestimmungen in dem in Prüfung gezogenen Umfang verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.
III. 1. Die Beschwerde ist begründet: Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen bzw. gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985 sowie 10303/1984 und 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B201.1991Dokumentnummer
JFT_10088797_91B00201_00