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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzRechtssatz
Quasianlaßfall
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 mit E v 06.12.91, V407/90 ua.
Der Fall B578/91 ist zwar weder Anlaßfall noch "Quasi-Anlaßfall". Im Hinblick auf den Ausspruch gemäß Art139 Abs6 B-VG, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, wirkt die Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 aber jedenfalls auch auf diesen Beschwerdefall zurück.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1306.1990Dokumentnummer
JFR_10088786_90B01306_01