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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft; mangelnde Bescheidqualität eines Schreibens des Bundesministers für JustizSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 22. September 1991 begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen
a) den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. August 1991, Z902.636/44-III 6/91, und
b) das - vom Einschreiter als Bescheid qualifizierte - Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 28. August 1991, Z707.288/46-I 5/90.
2.1. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. August 1991, Z902.636/44-III 6/91, auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht besteht (s. VfGH vom 3.10.1991, B4/91) und bei der gegebenen Lage daher die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
2.2. Bei dem unter 1.b) angeführten Schreiben des Bundesministers für Justiz, in dem dem Einschreiter zur Kenntnis gebracht wird, daß zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung durch einen befugten medizinischen Sachverständigen zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der in Haftstrafen umgewandelten Geldstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind, handelt es sich um eine bloße Mitteilung ohne normativen Inhalt. Eine künftige Beschwerde würde sich somit nicht gegen einen gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren verwaltungsbehördlichen Bescheid richten.
2.3. Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlosssen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Auskunftspflicht, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleisteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1103.1991Dokumentnummer
JFT_10088875_91B01103_00