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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der 10. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 18.01.89 mit E v 11.12.91, V86,87/91.Spruch
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften bekämpfen die - inhaltsgleichen - Bescheide der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 13. März 1990, Z37.857/118-III/B/7/89 (37.550/15-III/B/7/90), und Z37.779/210-III/B/7/89 (37.550/15-III/B/7/90), mit getrennten, aber gleichlautenden Beschwerden gemäß Art144 B-VG. In den Bescheiden wurden von der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Berufung auf §6 Abs1 und 2 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in Verbindung mit verschiedenen Öffentlichen Bekanntmachungen der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, (mit denen zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß §6 Abs1 und 2 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 aufgefordert wurde und verschiedene Kontingente für die Ausfuhr von Rindfleisch auf mehrere Bundesländer aufgeteilt wurden) Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Rindfleisch abgewiesen.
In den angefochtenen Bescheiden wird die Abweisung damit begründet, daß die Verteilung der auf das Land Oberösterreich gemäß den verschiedenen Öffentlichen Bekanntmachungen entfallenden Quoten vom jeweiligen, zur Antragstellung ausgeschriebenen Ausfuhrgesamtkontingent teilweise aufgrund der Exportleistungen im Rahmen früherer Kontingente, teilweise (nämlich zu 60 %) aber nach Maßgabe der 10. Öffentlichen Bekanntmachung vom 18. Jänner 1989 gemäß dem dort festgelegten Aufteilungsschlüssel erfolgt sei. Da die beschwerdeführenden Gesellschaften weder Exportleistungen im Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. Juli 1989 erbracht hätten noch im Aufteilungsschlüssel aufgrund der 10. Öffentlichen Bekanntmachung für Oberösterreich genannt seien und auch keinen Nachweis für Leistungen für die Marktbelieferung und Absatzsicherung im Inland erbracht hätten, seien die Anträge abzuweisen gewesen.
In ihren Beschwerden erachten sich die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die angefochtenen Bescheide sowohl wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten als auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Sie halten sowohl die Öffentlichen Bekanntmachungen, mit denen Kontingente für den Rindfleischexport ausgeschrieben und auf verschiedene Bundesländer verteilt wurden, als auch insbesondere die 10. Öffentliche Bekanntmachung betreffend den Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern vom 18. Jänner 1989 für gesetzwidrig.
2. Die belangte Behörde verweist in ihren Schriftsätzen auf die Stellungnahme der Vieh- und Fleischkommission zur Gesetzmäßigkeit der angewendeten Öffentlichen Bekanntmachung, in welcher die Abweisung der Beschwerden begehrt wird.
II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 2. März 1991 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der 10. Öffentlichen Bekanntmachung betreffend den Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, Z37.360/09-III/B/7/89, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1989, 10. Stück, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, V86,87/91, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene 10. Öffentliche Bekanntmachung aus dem Jahr 1989 aufgehoben.
2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften nachteilig war.
Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils
S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B577.1990Dokumentnummer
JFT_10088788_90B00577_00