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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 02.06.89, LGBl 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg mit E v 06.12.91, V407,408,410,411/90.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit insgesamt 25.000,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Landeshauptmann von Salzburg verweigerte mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 21. März 1990 den beiden Beschwerdeführern gemäß §25 Abs2 GewO 1973 iVm §5 Abs1 und §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 idF der Novelle BGBl. 125/1987, und der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, LGBl. 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg (Sbg. TaxiV 1989) die beantragte Verleihung einer Taxikonzession für näher bezeichnete Standorte in der Landeshauptstadt Salzburg.
Die Bescheide wurden im wesentlichen damit begründet, daß die in der Sbg. TaxiV 1989 festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.
2. Die beiden vorliegenden Beschwerden wenden sich gegen die Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1990.
Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
II. Der Verfassungsgerichtshof beschloß u.a. aus Anlaß der gegen diese Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1990 gerichteten Beschwerden, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Sbg. TaxiV 1989 einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V407/90 u.a. Zlen., hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf.
III. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in
nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
3. Der Zuspruch der begehrten Kosten gründet sich auf §88 VerfGG.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B604.1990Dokumentnummer
JFT_10088794_90B00604_00