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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine von der Meldebehörde offenbar amtswegig vorgenommene "ungesetzliche Abmeldung"; mangelnde Bescheidqualität einer Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit der am 9. Oktober 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wendet sich der Einschreiter gegen eine im April 1991 von der Meldebehörde offenbar amtswegig vorgenommene "ungesetzliche Abmeldung" von seinem "ordentlichen Wohnsitz". Der Beschwerdeführer bringt vor, von dieser Maßnahme zunächst nichts gewußt zu haben und nicht davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Weiters beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen sowie den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
2. Der Beschwerdeführer übermittelte zwar innerhalb der gesetzten Frist einen weiteren Schriftsatz, ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis sowie die Durchschrift bzw. die Kopie zweier Meldezettel. Einen Bescheid legte er jedoch nicht vor.
II. 1. Gemäß §11 Abs2 des Meldegesetzes 1972, BGBl. 30/1973, idF der Novelle BGBl. 427/1985, hat die Meldebehörde das Melderegister u. a. dann von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie davon Kenntnis erhält, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält.
2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß VfSlg. 10094/1984 ausgesprochen hat, ist eine Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen nicht als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren.
3. Der Beschwerdeführer hätte allerdings die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, den er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichshof oder Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könnte:
Betrifft nämlich die beabsichtigte Maßnahme der amtswegigen Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters bestimmte (in §3 und §9 leg.cit. genannte) meldepflichtige Tatsachen, so hat gemäß §11 Abs3 leg.cit. die Meldebehörde die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.
4. Auch eine Abmeldung stellt eine Maßnahme iS der eben erwähnten Bestimmung dar (vgl. §3 Abs5 leg.cit.), gegen die somit die Partei Einwendungen erheben kann, über die gegebenenfalls mit Bescheid abzusprechen ist.
III. Der Beschwerdeführer bekämpft keinen Bescheid iS des §11 Abs3 leg.cit. (offenbar hat er einen solchen bisher gar nicht beantragt), sondern die bloße Berichtigung des Melderegisters. Eine derartige behördliche Maßnahme ist aber nicht als - nach Art144 Abs1 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer - Bescheid zu werten.
Die Frage, ob es sich bei der (bloßen) Berichtigung des Melderegisters um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, war nicht zu untersuchen (vgl. jedoch VfSlg. 10094/1984), weil seit dem 1. Jänner 1991 dem Verfassungsgerichtshof aufgrund der durch die B-VG-Novelle BGBl. 685/1988 geänderten Rechtslage - von damals bereits anhängig gewesenen Rechtssachen abgesehen - die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehlt; hiefür sind vielmehr jetzt nach Art129a B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate berufen (vgl. zB VfGH 10.6.1991, B446/91).
IV. 1. Daher war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
2. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Meldewesen, BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1143.1991Dokumentnummer
JFT_10088875_91B01143_00