Begründung: 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönlich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem
Gendarmerieposten mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß da... mehr lesen...
Index: 95 Technik95/06 Ziviltechniker
Norm: B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung WirkungB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabB-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung WirkungIngenieurkammerG §40 Abs5IngenieurkammerG §48 Abs1IngenieurkammerG §51 Abs2
Leitsatz: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Ersatzbescheid betreffend die
disziplinäre Bestrafung eines Ziviltechnikers wegen Verstoßes gegen
die Standesregeln nach Aufhebung des Bescheides der
B... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeVfGG §15 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein
verbesserungsfähiger Formmangel
Rechtssatz: Das Erfordernis des bestimmte... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzB-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Rechtssatz: Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, die zu Erkenntnis G82/91 ua. (Aufhebung des § 106 EStG 1988) führte, fand am 27.06.91 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 08.05.91 eingelangt. Nach dem Gesagten ist der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zwangsweise Abnahme einer
Videokassette bei einer Demonstration gegen den Bau der Ostautobahn
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung, daß dem Erstbeschwerdeführer gewaltsam und im übrigen schmerzhaft eine Hand am Rücken festgehalten wurde, kan... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem
Gendarmerieposten mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß da... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeVfGG §15 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein
verbesserungsfähiger Formmangel
Rechtssatz: Das Erfordernis des bestimmte... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem
Gendarmerieposten mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß da... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeVfGG §15 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein
verbesserungsfähiger Formmangel
Rechtssatz: Das Erfordernis des bestimmte... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönlich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem
Gendarmerieposten mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß da... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeVfGG §15 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein
verbesserungsfähiger Formmangel
Rechtssatz: Das Erfordernis des bestimmte... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Begründung: 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß ihm am 11. August 1988 in Bad Ischl von einem Beamten des Gendarmeriepostens Bad Ischl der Zulassungsschein und die Schlüssel des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges abgenommen worden seien sowie daß der Beamte seine Verhaftung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sieht sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf persönlich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß er sich am 12. April 1988 aufgrund eines fernmündlichen Ersuchens um etwa 9,00 Uhr beim Gendarmerieposten Ternitz eingefunden habe, wo er von drei Beamten pausenlos bis 14,30 Uhr verhört worden sei; ein Protokoll sei angefertigt worden. Trotz seines mehrfachen Ersuchens, die Einvernahme zu beenden, sei dies untersagt, dh. er sei gezwungen worden, die Einvernahme über sich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem
Gendarmerieposten mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß da... mehr lesen...