TE Vfgh Beschluss 1991/12/14 G150/91

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Veröffentlicht am 14.12.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
DSt 1990
DSt 1990 §1 Abs3
DSt 1990 §4
RAO §23

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1990 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer betreffend die Verletzung von Pflichten des Rechtsanwaltsanwärters durch Werbeaktivitäten und Honorarvereinbarungen; mangelnde Darlegung der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers hinsichtlich der Bestimmungen über die Einbeziehung von Rechtsanwaltsanwärtern in das materielle Disziplinarrecht für Rechtsanwälte sowie hinsichtlich verfahrens- und organisationsrechtlicher Bestimmungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter begehrt mit einem auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag folgende Bestimmungen des Disziplinarstatutes 1990, BGBl. Nr. 474/1990 (im folgenden: DSt 1990), als verfassungswidrig aufzuheben:

"1.

die Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im Titel des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990;

2.

§4 DSt zur Gänze;

3.

die Z.3 im §16 (1);

4.

die Z.2 im Abs(3) des §19;

5.

die Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §20 (1);

6.

die Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §24 (1);

7.

die Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im §27 (3);

8.

in der Überschrift des Siebenten Abschnittes die Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter';

9.

die Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im §59 (1);

10.

§71 DSt;

11.

die Z.3 im §74 DSt."

Durch die angegriffenen Gesetzesstellen werden Rechtsanwaltsanwärter in das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte einbezogen.

1.2. Zur Legitimation zur Stellung des auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrages bringt der Antragsteller - er ist seit 3. November 1989 Rechtsanwaltsanwärter - im wesentlichen vor, daß gegen ihn kein Disziplinarverfahren anhängig sei. Die Provozierung von Strafbescheiden stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen zumutbaren Weg dar. Die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, gebe es nicht, weil die Disziplinarbehörden nicht berufen seien, zu entscheiden, ob bestimmte Personen ganz allgemein und ohne Zusammenhang mit einem Disziplinarfall ihrer Disziplinargewalt unterlägen. Der Verfassungsgerichtshof habe aber auch ausgeführt, daß die rechtliche Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, die Zulässigkeit des Individualantrages nicht beseitige, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestünde, verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen ein Gesetz bestünden, an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Der Antragsteller sei durch die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar in seinen Rechten verletzt und die angefochtenen Bestimmungen seien für ihn ohne Erlassung eines Bescheides wirksam, weil er durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen "dauerhaft, nämlich für die ganze Zeit seiner Berufsausübung als Rechtsanwaltsanwärter, einer Disziplinargewalt unterstellt und gleichzeitig von der Beteiligung an der Ausübung dieser Disziplinargewalt ausgeschlossen" sei. Bei dem Anliegen, nicht einer fremden Disziplinargewalt unterstellt zu werden, handle "es sich um die Geltendmachung eines politischen oder eines einem politischen Recht ähnlichen Rechtes, ohne daß der (Antragsteller) hier auf anderem Wege, etwa durch eine Wahlanfechtung, in der Lage wäre, den nach seiner Ansicht durch die Verfassung gebotenen Rechtszustand herbeizuführen. Geht man davon aus, daß die Verfassungsrechtslage nicht nur das Unterworfensein unter eine fremde Selbstverwaltung verbietet, sondern eine Selbstverwaltung für Rechtsanwaltsanwärter oder die Beteiligung der Rechtsanwaltsanwärter an der Selbstverwaltung des Rechtsanwaltsstandes fordert, verstärkt sich die unmittelbare Betroffenheit des (Antragstellers) durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen".

Ein Antrag auf Teilnahme an der Plenarversammlung und an der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates wäre schon deshalb kein geeigneter Weg das angestrebte Ziel zu erreichen, weil, auch wenn der Weg gangbar wäre, er inhaltlich immer erfolglos bleiben müßte. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich schon einmal die Beschwerde eine Rechtsanwaltsanwärters, dem die Teilnahme an der Plenarversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer im Jahre 1988 verwehrt worden war, "nicht angenommen"; der Verwaltungsgerichtshof habe die an ihn abgetretene Beschwerde verworfen. Angefochten würden nicht nur Bestimmungen des DSt über die Zusammensetzung der Disziplinarbehörden und das Verfahren, sondern auch §4 DSt 1990, der auch den materiellen Disziplinartatbestand des §1 DSt 1990, wonach Berufspflichtenverletzungen und Beeinträchtigungen von Ehre und Ansehen des Standes Disziplinarvergehen seien, für Rechtsanwaltsanwärter als gültig festlege. Damit würden Rechtsanwaltsanwärter in ihrem gesamten beruflichen und außerberuflichen Verhalten, also nicht bloß potentiell, sondern höchst aktuell, einem Strafgesetz unterworfen, das der Antragsteller für verfassungswidrig halte, weil die vom Straftatbestand betroffenen, außerhalb der Selbstverwaltung stehenden Rechtsanwaltsanwärter an der Gestaltung und Auslegung dieses Straftatbestandes nicht mitwirken könnten. Konkret gehe es dem Antragsteller um folgendes Anliegen:

"... Es ist absurd anzunehmen, daß dem Rechtsanwaltsanwärter, der seine Praxis beendet und sich als Rechtsanwalt eintragen läßt, buchstäblich über Nacht eine ausreichende Zahl von Klienten zur Verfügung steht, die es ihm ermöglicht, aus den Honoraren ... sowohl die Kosten eines Kanzleibetriebes als auch die Einkommensteuervorauszahlungen und seinen eigenen Unterhalt und den seiner Familie zu decken. Der Rechtsanwaltsanwärter ist daher gezwungen, schon längere Zeit vor Eintragung als Rechtsanwalt, am besten sofort ab Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter, Werbung für Klienten zu treiben. Das ist ihm derzeit nach der Rechtsprechung zu §1 DSt untersagt. Ebenso ist es nach der Rechtsprechung untersagt, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter Klienten ... dadurch sichert, daß er sie auch schon während seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter betreut, wenn auch im Namen und für Rechnung des Rechtsanwalts, bei dem er beschäftigt ist; insbesondere ist es jedenfalls untersagt, daß er, der Rechtsanwaltsanwärter, an den Honoraren, die für die Betreuung und Vertretung solcher 'Klienten des Rechtsanwaltsanwärters' verrechnet werden, partizipiert ..."

Der Antragsteller meint weiters, daß er dem Rechtsanwalt, bei dem er tätig sei, auch arbeitsrechtlich verantwortlich sei, daß er aber "solange §1 DSt über §4 DSt für den Rechtsanwaltsanwärter gilt ... nicht geltend machen (könne), daß sein Verhalten nicht rechtswidrig war".

1.3. Die angefochtenen Gesetzesstellen hält der Antragsteller deshalb für verfassungswidrig, weil die Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter in das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte mit dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung im Widerspruch stehe. Das materielle Disziplinarrecht und das Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sei mit der Ausnahme identisch, daß es hinsichtlich der Disziplinarstrafen geringfügige Unterschiede gebe. Für die Ausübung der Disziplinargewalt über Rechtsanwaltsanwärter sei nicht angeordnet worden, daß eine Weisungsbefugnis staatlicher Rechtsträger oder wenigstens ein eigenes Rechtsmittel an staatliche Stellen für Rechtsanwaltsanwärter bestehe. Der eigene Wirkungsbereich von beruflichen Selbstverwaltungskörpern müsse sich aber auf seine Mitglieder beschränken. Die Rechtsanwaltsanwärter seien nicht Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und für die Organe des Rechtsanwaltsstandes weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Außerdem sei diese Rechtslage gleichheitswidrig, weil sie einerseits bestimmte Staatsbürger, nämlich Rechtsanwaltsanwärter, im Unterschied zu anderen Staatsbürgern bei ihrer Berufsausübung einer besonderen Disziplinargewalt unterstelle, andererseits diese aber an der Ausübung dieser Disziplinargewalt im Unterschied zu Staatsbürgern, die gleichfalls einer besonderen Disziplinargewalt unterlägen (etwa Notare oder Wirtschaftstreuhänder), nicht teilhaben ließe. Zwar könne man keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers feststellen, für alle Berufe eine berufliche Selbstverwaltung einzurichten, wohl stelle sich aber die Frage, ob eine gesetzliche Interessenvertretung nicht dann durch den Gleichheitsgrundsatz geboten sei, wenn ein Berufsstand zumindestens zum Teil in einem wesensmäßigen Gegensatz zu einem anderen Berufsstand stehe und von diesem abhängig sei und dieser andere Berufsstand eine gesetzliche Interessenvertretung in Form beruflicher Selbstverwaltung besitze.

Um Mißverständnisse zu vermeiden, weise der Antragsteller darauf hin, daß es nicht Anliegen seines Antrages sei, Rechtsanwaltsanwärter "für alle Zukunft von jeder disziplinarrechtlichen Verpflichtung und von jeder Disziplinargewalt zu befreien". Es werde von ihm auch nicht als unzulässig betrachtet, daß für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ein einheitliches Disziplinarrecht gelte, einheitliche Disziplinarbehörden eingerichtet würden und ein einheitliches Verfahren vorgesehen werde. Ebenso werde auch nicht geltend gemacht, daß das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter materiell jeweils ganz unterschiedlich gestaltet werden müßte.

Zumindest könne es aber bei der gegebenen Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen Rechtsanwaltsanwärtern und Rechtsanwälten, die in vielerlei Hinsicht evident sei, nicht gerechtfertigt sein, die Rechtsanwaltsanwärter einer besonderen Gewaltausübung (durch die Rechtsanwälte) zu unterstellen, ohne sie an dieser Gewaltausübung zu beteiligen.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Antragsberechtigung bestreitet und den Bedenken entgegentritt. Sie begehrt die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Individualantrages. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu setzen.

3. Der Antrag ist nicht zulässig.

3.1. Die angefochtene Bestimmung des §4 DSt 1990 ordnet an, daß auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter die Bestimmungen des DSt 1990 anzuwenden seien, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt werde. Damit werden Rechtsanwaltsanwärter sowohl den materiellen als auch den verfahrens- und organisationsrechtlichen Bestimmungen des Disziplinarrechtes für Rechtsanwälte unterworfen.

Zur Zulässigkeit des Antrages verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine ständige (etwa im Beschluß VfSlg. 10511/1985 im einzelnen dargestellte) Rechtsprechung, an der er auch im vorliegenden Fall festhält. Aus ihr ist hervorzuheben, daß die Anfechtungsbefugnis eines Normadressaten ausschließlich dann gegeben ist, wenn das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift; ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

Diesen Voraussetzungen entspricht der vorliegende Antrag nicht.

Was zunächst die Betroffenheit des Antragstellers durch die Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter in das materielle Disziplinarrecht betrifft, wird ein aktueller Eingriff darauf gestützt, daß der Antragsteller als Rechtsanwaltsanwärter den gleichen Werbungsbeschränkungen unterworfen sei, die für Rechtsanwälte gelten, und daß es ihm aus Gründen der ihm auferlegten Standespflichten verwehrt sei, sich an Honoraren, die von Klienten an den Rechtsanwalt, bei dem er beschäftigt sei, bezahlt würden, zu beteiligen. Er meint, daß ihm ein zumutbarer Weg nicht zur Verfügung stehe, um die von ihm dargelegten aktuellen Eingriffe in seine Rechtssphäre zu bekämpfen, da hiefür die Provozierung eines Strafbescheides erforderlich wäre, was ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar sei.

Diese Auffassung des Antragstellers trifft jedoch im Ergebnis nicht zu:

Nach §4 DSt 1990 ist für Rechtsanwaltsanwärter - worauf der Antragsteller Bezug nimmt - §1 leg.cit. und damit auch dessen Abs3 anzuwenden, demzufolge für die standesrechtliche Aufsicht, soweit nicht eine Behandlung dem Disziplinarrat zukommt, der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zuständig ist (§23 RAO).

Der Verfassungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis VfSlg. 2150/1951 unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur (VfSlg. 1314/1930) den Standpunkt vertreten, daß die Rechtsanwaltskammer und ihr Ausschuß im Bereich ihrer Zuständigkeit generelle und individuelle Normen erlassen dürfen. Dazu gehören nach dem Erkenntnis VfSlg. 2150/1951 auch jene Beschlüsse und Aufträge, die gemäß §23 RAO und gemäß §1 Abs1 des Disziplinarstatutes 1872 zur Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte bei Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes und in Ausübung des Aufsichtsrechtes ergehen. In VfSlg. 9470/1982 sprach der Verfassungsgerichtshof weiters aus, daß "ein vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer an ein Kammermitglied auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung ergangener Bescheid ... ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde iS des Art144 B-VG" ist. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gilt Gleiches für Beschlüsse, die vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß §23 RAO iVm dem Disziplinarstatut 1990 an Kammermitglieder und - bei verfassungskonformer Auslegung - auch an Rechtsanwaltsanwärter zu ergehen haben.

Aufgrund dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof keinen Anlaß findet, hätte der Antragsteller die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl. VfSlg. 4563/1963 sowie 8803/1980, S. 273 und die dort zitierte Judikatur) einen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer darüber zu erwirken, ob er mit bestimmten, von ihm in Aussicht genommenen Werbeaktivitäten und Klientenhonorare betreffenden Vereinbarungen mit dem Rechtsanwalt, bei dem er beschäftigt ist, gegen seine Pflichten als Rechtsanwaltsanwärter verstößt.

Dem Antragsteller steht also auf diese Weise ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - durch die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung ihm gegenüber bewirkten - Rechtsverletzung in Form einer Beschwerdeführung gegen gemäß §23 RAO an ihn ergehende Bescheide zur Verfügung (so schon VfSlg. 9470/1982).

Soweit sich der Beschwerdeführer aber ohne nähere Darlegung konkreter Umstände, die seine Betroffenheit bewirken würden, gegen seine Einbeziehung als Rechtsanwaltsanwärter in das materielle Disziplinarrecht für Rechtsanwälte wendet, fehlt ihm mangels Erfüllung der prozessualen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art140 B-VG die Anfechtungslegitimation.

Gleiches gilt auch für die angefochtenen verfahrens- und organisationsrechtlichen Bestimmungen des DSt 1990. Das diese Bestimmungen bekämpfende Antragsvorbringen besteht in seinem sachlichen Gehalt nämlich darin, daß der Antragsteller der Disziplinargewalt des Rechtsanwaltsstandes an sich nicht unterliegen will, weil diese von einem beruflichen Selbstverwaltungskörper, dem er als Berufsanwärter (noch) nicht angehört und an dessen Bildung er als Rechtsanwaltsanwärter nicht beteiligt ist, ausgeübt wird. Ein aktueller Eingriff in eine dem Antragsteller zustehende Rechtssphäre wird in der Anfechtung nicht dargetan. Mit diesem allgemein, ohne Anführung irgendwelcher gegenwartsbezogener Lebensumstände, gehaltenen Vorbringen legt der Antragsteller nämlich nur dar, daß er der Gefahr einer Bestrafung unter Anwendung vermeintlich verfassungswidriger Disziplinar- und Organisationsvorschriften potentiell ausgesetzt wäre, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich die bekämpften Gesetzesstellen in aktueller Weise für ihn auswirken würden (vgl. hiezu VfGH 26.2.1991, G69/90 ua.).

3.2. Der Antrag erweist sich sohin insgesamt wegen mangelnder Legitimation als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen ist.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbeverbot (Rechtsanwälte), Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G150.1991

Dokumentnummer

JFT_10088786_91G00150_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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