RS OGH 1990/9/25 5Ob72/90, 5Ob2/91, 5Ob48/92, 5Ob221/02i

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

MRG §37 Abs3 Z18

Rechtssatz

Der letzte Satz des § 37 Abs 3 Z 18 MRG in der Fassung des Artikels II des RRAG betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bezieht sich nur auf Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde. Das Rekursgericht hat daher bei anderen Entscheidungen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu tätigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070545

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00072_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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