Norm
MRG §37 Abs3 Z2Rechtssatz
Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins. Die einbringende Gesellschaft wird daher weiterhin durch die Entscheidung sowohl über den Antrag des Vormieters als auch über ihren Zwischenfeststellungsantrag in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070387Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00018_9000000_003