Norm
MRG §37 Abs3 Z13Rechtssatz
Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17 MRG erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. Er ist aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz (funktionell als Berufungsgericht) über den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber der WGN 1989 vorgenommenen Neuregelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching LB, RdZ 1979, RdZ 1981 für das zivilgerichtliche Verfahren an sich vertretenen Ansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022