Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß die Stiegen 40 bis 69, die sich auf einem Grundbuchskörper befinden, entgegen dem Regelfall (SZ 59/122 = MietSlg 38.379) keine wirtschaftliche Einheit bilden (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 17 MRG). Der Antragsteller behauptete zunächst die wirtschaftliche Selbständigkeit aller "Stiegen" (Antrag bei der Schlichtungsstelle), die sich aus dem unters... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die Kosten der vom Antragsteller begehrten Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 3 MRG aus der Hauptmietzinsreserve zu decken wären, eine Stattgebung des Sachantrages die Interessen anderer Hauptmieter der Liegenschaft also unmittelbar berühren könnte, müßte diesen gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 MRG die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme gegeben werden (MietSlg 36/32 ua). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde den Nichtigke... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z7
Rechtssatz: Die in § 37 Abs 3 Z 4 MRG normierte Zustellungserleichterung durch Hausanschlag gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für die Verständigung der dem Verfahren zuzuziehenden Hauptmieter der betreffenden Liegenschaft. Den Vermietern (hier: den Eigentümern des Hauses) ist daher die Entscheidung des Rekursgerichtes individuell, allenfalls zu Handen des für die Liegenschaft bestellten Verwalters (§... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z7
Rechtssatz: Die in § 37 Abs 3 Z 4 MRG normierte Zustellungserleichterung durch Hausanschlag gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für die Verständigung der dem Verfahren zuzuziehenden Hauptmieter der betreffenden Liegenschaft. Den Vermietern (hier: den Eigentümern des Hauses) ist daher die Entscheidung des Rekursgerichtes individuell, allenfalls zu Handen des für die Liegenschaft bestellten Verwalters (§... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16§37 Z16 idF WohnAußStrBeglGZPO §521a
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren ... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG 37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §405 AZPO §405 BI
Rechtssatz: Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sa... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z13ZPO §228 DZPO §228 H4
Rechtssatz: Die Möglichkeit eines Zwischenfeststellungsantrages zur rechtskräftigen Klärung bestimmten Rechtsverhältnisses steht der Zulässigkeit eines selbständigen Feststellungsbegehren nicht entgegen; ein solches Feststellungsbegehren kann auch die Ausstattungskategorie einer Wohnung zum Gegenstand haben. Entscheidungstexte 5 Ob 147/92 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ***** Penzing. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsgegner; errichtet wurde der Gebäudekomplex allerdings allein von der Erstantragsgegnerin, bei der es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt. Die eigentliche Wohnhausanlage besteht nach den Feststellungen des Erstgerichtes aus 210 Wohnungen und zwei Geschäftslokalen mit einer Gesamtnutzfläche von 16.248,15 m2 (inkl... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war bis zum Jahr 1989 Untermieterin des im Haus ***** S*****straße 1***** gelegenen Geschäftslokals top. 2/3 (ehemaliges Elektrogeschäft und Möbelhandlung). Sie begehrt die Feststellung, daß der mit der Antragsgegnerin am 7.November 1963 vereinbarte Untermietzins unzulässig war, soweit er den von der Antragsgegnerin zu zahlenden Mietzins (944 Friedenkronen jährlich zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer) überstieg, und hat damit den Antrag verb... mehr lesen...
Begründung: In einem von den Antragsgegnern unter Berufung auf §§ 18, 18a, 18b und 19 MRG angestrengten Mietzinserhöhungsverfahren hat die Schlichtungsstelle der Stadt Linz am 28.Februar 1990 entschieden, daß für die 133 m2 große Wohnung der Antragsteller vom 1.April 1990 bis zum 31.Dezember 1992 ein gemäß § 18a MRG vorläufig erhöhter Hauptmietzins von S 3.606,96 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung wurde die fragliche Wohnung in... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16§37 Z16 idF WohnAußStrBeglGZPO §521a
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16§37 Z16 idF WohnAußStrBeglGZPO §521a
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren ... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG 37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §405 AZPO §405 BI
Rechtssatz: Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sa... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG 37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §405 AZPO §405 BI
Rechtssatz: Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sa... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG 37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §405 AZPO §405 BI
Rechtssatz: Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sa... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z13ZPO §228 DZPO §228 H4
Rechtssatz: Die Möglichkeit eines Zwischenfeststellungsantrages zur rechtskräftigen Klärung bestimmten Rechtsverhältnisses steht der Zulässigkeit eines selbständigen Feststellungsbegehren nicht entgegen; ein solches Feststellungsbegehren kann auch die Ausstattungskategorie einer Wohnung zum Gegenstand haben. Entscheidungstexte 5 Ob 147/92 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16WEG §26 Abs2ZPO §506 Abs1 Z5 FZPO §528 Abs3 KAußStrG 2005 §65 Abs3 Z6
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die
Gründe: anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (so schon 5 Ob 1027/91, ... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach § 19 AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des üb... mehr lesen...
Begründung: Mit Sachbeschluß vom 24.9.1991 wurde den Antragsgegnern - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 5.000,- aufgetragen, binnen 14 Tagen die Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung samt den dazu gehörigen Belegen und Rechnungen für die Zeit vom 1.4.1986 bis 31.12.1986 sowie für die Jahre 1987 bis 1989 vorzulegen (ON 5). Dieser Beschluß wurde den Parteienvertretern am 30.9.1991 zugestellt. Mit dem am 5.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der
Begründung: verneint, daß gegen einen abändernden Sachbeschluß der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug jedenfalls zulässig sei. Die hiefür angegebene Belegstelle (Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 539 f) bezieht sich jedoch auf die Recht... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16WEG §26 Abs2ZPO §506 Abs1 Z5 FZPO §528 Abs3 KAußStrG 2005 §65 Abs3 Z6
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die
Gründe: anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (so schon 5 Ob 1027/91, ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstelle... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - in Ansehung des Mietobjektes top Nr. 10 im Haus der Antragsgegnerin in Salzburg, ********** die "Festsetzung des gesetzlich festgelegten Mietzinses" und die "Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung überhöht eingezogener Beträge". Die Antragstellerin habe im Oktober 1983 Räumlichkeiten gemietet, die vorher als Büro gedient hätten. In dieser Wohnung habe sich kein Bad bef... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstelle... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstelle... mehr lesen...