Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011