Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Anerkennt der Hauseigentümer im Zuge eines Verfahrens zur Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter das gestellte Feststellungsbegehren, kann das nicht zur Abweisung des Begehrens wegen Erfüllung führen; dem Antrag wäre stattzugeben, weil nur so die in die Zukunft wirkende rechtskräftige Feststellung des Rechtsverhältnisses bewirkt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069737Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00017_9000000_001