RS OGH 1990/4/24 5Ob18/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §37 Abs3 Z13

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der einbringenden Gesellschaft, durch die eine Voraussetzung des Hauptmietzinserhöhungsbegehrens des Vermieters nach § 12 Abs 3 MRG geklärt werden soll, berührt auch unmittelbar die Rechtssphäre der neu gegründeten GmbH, die schließlich das Mietverhältnis übernommen hat, das unter Umständen durch das vorerwähnte Erhöhungsbegehren gestaltet worden ist. Das Rekursgericht hat demnach mit Recht die Entscheidung des Erstgerichtes über den Zwischenfeststellungsantrag der einbringenden Gesellschaft aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung hierüber nach Beiziehung der neuen Mieterin aufgetragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070338

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00018_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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