TE OGH 1990/12/20 5Ob62/90 (5Ob63/90)

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dkfm. Hermann M***, Pensionist, Morellenfeldgasse 25, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die Antragsgegnerin Charlotte P***, Hauseigentümerin, Morellenfeldgasse 25, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster, Dr. Hans Günther Medwed und Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 6 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Zwischensachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 19. April 1990, GZ 3 R 111/90-38, womit der Zwischensachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Dezember 1989, GZ 7 Msch 13/88-32, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In einem Verfahren, das unter anderem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten zum Gegenstand hat (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG), nämlich die Instandsetzung von Außenrouleaus, eingeleitet vom Antragsteller als Mieter, wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung einen Zwischenantrag der Antragsgegnerin, daß die Erhaltung der Rolläden gemäß § 8 MRG in die Erhaltungspflicht des Antragstellers falle, ab und sprach die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus.

Wie das Rekursgericht schon im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß (ON 8) zutreffend im Einklang mit der herrschenden Lehre (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 Rz 52 mwN) ausführte, hat das Gericht gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 MRG im Verfahren die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen die Vermieter eingeleitet werden, auch den anderen Hauptmietern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wenn deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Dies ist bei einem auf § 6 MRG gestützten Antrag der Fall. Gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG hat in einem solchen Fall die Zustellung der Entscheidung auch an die anderen Hauptmieter durch Anschlag im Haus zu erfolgen. Nur dadurch wird ihnen Gelegenheit zur Teilnahme am Rechtsmittelverfahren gegeben und die Voraussetzung für die Rechtskraft der letztlich ergehenden Entscheidung geschaffen. Dennoch unterließ das Erstgericht die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes in der genannten Form an die anderen Hauptmieter, obgleich sogar aktenkundig ist, daß diese unterschiedliche Standpunkte im Verfahren einnehmen (AS 58, 67, 75 und 77).

Das Erstgericht wird daher die ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an die anderen Hauptmieter durch Anschlag im Haus zu bewirken und die Akten nach Ablauf der Rekursfrist wieder vorzulegen haben.

Anmerkung

E22397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00062.9.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19901220_OGH0002_0050OB00062_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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