Norm
MRG §37 Abs1 Z6Rechtssatz
Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020