Norm: RAO §9RL-BA 1977 §10
Rechtssatz: Berücksichtigt man, daß jeder mehrseitige Treuhänder bei der Wahrung der Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten der Vertragspartner sehr leicht in Konflikte geraten kann, so ist in dem Umstand, daß der Disziplinarbeschuldigte sofort den Kreditgeber alarmiert hat, ohne zunächst bei anderen Beteiligten zurückzufragen, ein Disziplinarvergehen wegen Treupflichtverletzung nicht zu sehen. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BVRAO §9
Rechtssatz: Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 168/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93 Veröff: SZ 67/10 6 Ob 2042/96d Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 HRAO §9
Rechtssatz: Die vom Disziplinarbeschuldigten den Sachverständigen gegenüber erhobenen Anschuldigungen, nämlich Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben, konnten durchaus in der Richtung des Vorwurfes nach § 288 Abs 1 StGB aufgefaßt werden. Eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht mehr durch die Vorschrift des § 9 RAO gedeckt und damit standeswidrig, wenn sie ohne entsprechende Prüfung sowie ohne Vorlie... mehr lesen...
Norm: ZPO §86DSt 1990 §1 Abs1 HJN §19 ffRAO §9
Rechtssatz: Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In einem Rechtsmittel ist sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Für eine Ablehnungsantrag reicht der Hinwe... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C1RAO §9RAO §19
Rechtssatz: Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten andererseits hat der Beschuldigte sowohl Berufspflichten (§§ 9 und 19 RAO) verletzt als auch Ehre und Ansehen des Standes gravierend beeinträchti... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CVersVG §154 Abs2RAO §9
Rechtssatz: Verursacht ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Ist ein Sachverhalt so weit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung... mehr lesen...
Norm: RAO §9
Rechtssatz: Auch die bloße Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes verstößt gegen § 9 RAO (Bkd 16/80, AnwBl 3/1981,120). Entscheidungstexte Bkd 72/90 Entscheidungstext OGH 12.11.1990 Bkd 72/90 Veröff: AnwBl 1991,313 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C3RAO §9
Rechtssatz: Ein als Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die von seiner Partei vorbereiteten Schriftsätze zu überreichen, wenn er der Ansicht ist, daß das dort enthaltene Vorbringen völlig sinnlos ist und der von ihm vertretenen Partei keinen Vorteil bringen kann. Der Rechtsanwalt ist nämlich nach § 9 RAO verpflichtet, die Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (AnwBl 1954, 117 und anderes... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1299 CABGB §1304 DRAO §9ZPO §27 Abs1ZPO §204 Abs1 I
Rechtssatz: Verschulden und Haftung eines Rechtsanwaltes, wenn dieser bei Protokollierung eines Vergleiches nicht darauf achtet, dass eine Spezifikation, welche wesentlicher Vergleichsinhalt geworden ist und Gegenstand ausführlicher vorangegangener Erklärungen war im Vergleichstext festgehalten wird. Mitverschulden des Mandanten, wenn dieser bei Abschluss des Vergleiches ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4RAO §9
Rechtssatz: Die durch § 9 RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung und Ergänzung der durch § 1009 ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit. Diese Pflicht ist vor allem von einem Rechtsanwalt mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen. Nicht nur das Unterlassen einer nach Lage des Falles gebotenen Aktivität, sondern auch ein passives Verhalten des Rechtsanwalte... mehr lesen...
Norm: RAO §8RAO §9RAO §20 litcRL-BA 1977 §5StGG Art5StGG Art6
Rechtssatz: Das Gebot des § 9 RAO verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Beim Verbot des zweiten Satzes des § 5 RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen ... mehr lesen...
Norm: RAO §9
Rechtssatz: Hat auch in eigenen Angelegenheiten des Rechtsanwaltes Gültigkeit (Bkd 107/84). Entscheidungstexte Bkd 21/87 Entscheidungstext OGH 04.12.1989 Bkd 21/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072131 Dokumentnummer JJR_19891204_OGH0002_000BKD00021_8700000_004 ... mehr lesen...
Norm: RAO §9
Rechtssatz: Bei der Schreibweise, derer sich der Rechtsanwalt bedient, kommt es in erster Linie nicht auf seine subjektive Meinung an, daß er sich noch im Rahmen der Bestimmungen des § 9 RAO bewege; vielmehr ist objektiv unter Bedachtnahme auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die allenfalls exzessive Ausdrucksweise des Rechtsanwaltes überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (Bkd ... mehr lesen...
Norm: LPfG §1 Abs2RAO §9Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages §5
Rechtssatz: § 5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages steht der
Begründung: eines freien Dienstvertrages mit Weisungsfreiheit und weitgehender Aufrechterhaltung der Bestimmungsfreiheit des Rechtsanwaltes nicht entgegen. Ein Einkommen aus einer derartigen Tätigkeit unterliegt § 1 Abs 2 LPfG (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §9
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozessgegner des frühe... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DRAO §9
Rechtssatz: Das nach § 9 RAO gerechtfertige "unumwundene" Vorbringen hat seine Grenze insbesondere auch in Beleidigungen, wozu auch (mündliche oder schriftliche) Ausführungen gehören, die beleidigenden Inhaltes sind. Bei Wortauseinandersetzungen wird hiebei in sehr speziellen Fällen eine momentane Erregung, die Heftigkeit eines Wortwechsels oder dergleichen berücksichtigt werden können; bei schriftlichen Ausführungen w... mehr lesen...
Norm: RAO §9
Rechtssatz: Bei Abschluß von Vereinbarungen hat der Rechtsanwalt nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Wenn es um erhebliche Vermögensdispositionen geht, hat er mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und bei begründeten Zweifeln auf die Folgen unzweckmäßiger Weisungen hinzuweisen. Insbesondere dann, wenn zwischen dem Klienten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Mittelsperso... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1299 CRAO §9RAO §11RL-BA 1977 §10
Rechtssatz: Die Treuepflicht des Rechtsanwaltes geht über die Zeit nach Beendigung des Mandates hinaus; er muss die Interessen der von ihm vertretenen Vertragsteile auch bei allfälligen späteren Vorgängen und Verträgen, die den von ihm während des Mandates errichteten Vertrag berühren, wahren. Entscheidungstexte 4 Ob 543/87 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1299 CRAO §9RAO §11
Rechtssatz: Es ist dem Anwalt verwehrt, Mandate zu führen, die von ihm errichtete Verträge bekämpfen oder in dort eingeräumten Rechte eingreifen. Ebenso ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, in mehreren Verträgen mit innerem Zusammenhang widersprüchliche Rechte einzuräumen. Es handelt sich dabei nicht um bloße standesrechtliche Pflichten, deren Übertretung den Rechtsanwalt nur disziplinär verantwortlich mac... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CRAO §9
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt hat seinen Klienten nur über jene Umstände zu belehren, von denen er annehmen muß, sie seien diesem unbekannt. Die Belehrungspflicht entfällt dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesonders im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, daß sie die Rechtslage vollständig erfaßt hat. Ein juristischer Laie ist eingehender zu belehren als ein Fackkundiger. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1299 CRAO §9
Rechtssatz: Vertritt etwa ein Rechtsanwalt im Zuge seiner Vertretungstätigkeit in einem Punkt eine unrichtige Rechtsauffassung, ohne daß dies nachteilige Folgen für seinen Klienten hat, so rechtfertigt dies auch nicht den Verlust oder auch nur eine Kürzung seines Entgeltanspruches. Entscheidungstexte 4 Ob 557/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GRAO §9
Rechtssatz: Eine herabsetzend - ironische Bezeichnung des Missgeschickes eines Polizeibeamten durch die Verwendung des Ausdruckes "Künstler" im Schlussvortrag des Verteidigers ist durch § 9 RAO nicht gedeckt und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von ehre und Ansehen des Standes. Entscheidungstexte Bkd 58/87 Ent... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DRAO §9
Rechtssatz: Das heimliche Mithören eines Telefongespräches des Mandanten zum Zwecke der späteren Zeugenschaft über den Gesprächsinhalt sowie die heimliche Tonbandaufnahme - mag diese auch als solche noch nicht einen strafbaren Tatbestand darstellen - in Verbindung mit der Mitteilung, daß die Verweigerung der Genehmigung zum Abspielen der "richterlichen Beweiswürdigung" unterliegen, ist mit der Verpflichtung des Rechtsa... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GDSt 1990 §1 HRAO §9
Rechtssatz: Das Standesrecht darf nicht in einer Weise gehandhabt werden, daß dadurch die Verteidigungsrechte eines Beschuldigten verkürzt werden (vgl Pallin; Österreich Anwaltstag 1979, 1.Band, Seite 76 ff). Entscheidungstexte Bkd 8/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 Bkd 8/87 Veröff: AnwBl 1989,22 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art148aDSt 1872 §2 DDSt 1872 §2 GRAO §9
Rechtssatz: Die Anordnung einer Intervention bei der Volksanwaltschaft kann ungeachtet ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit (Art 148 a B-VG) ein unerlaubtes Druckmittel sein. Entscheidungstexte Bkd 120/86 Entscheidungstext OGH 09.03.1987 Bkd 120/86 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299RAO §9
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt. Entscheidungstexte 8 Ob 659/85 Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 659/85 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 IRAO §8RAO §9RL-BA 1977 §5
Rechtssatz: Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Geschäftsführer einer Hausverwaltungs - GmbH verstößt unabhängig von der Bestimmung des § 5 RL-BA 1977 gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsanwaltsberufes und war daher auch schon vor Inkrafttreten der RL-BA 1977 disziplinär. Entscheidungstexte Bkd 74/85 Entscheidungstext OGH 16.12.1985... mehr lesen...
Norm: RAO §9WTBO §25WTBO §26WTBO §27
Rechtssatz: Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten ist nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung zulässig. Entscheidungstexte 10 Os 211/84 Entscheidungstext OGH 20.11.1985 10 Os 211/84 Veröff: EvBl 1986/123 S 465 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 A3RAO §9
Rechtssatz: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 541/85 Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 541/85 Veröff: SZ 58/176 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DDSt 1872 §2 FRAO §9
Rechtssatz: Die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darf gegen niemanden ohne gehörige Prüfung vorgebracht werden. Der gegen den Prozeßgegner - hier sogar einen Anwaltskollegen - erhobene mehr oder minder versteckte Vorwurf der Veruntreuung darf daher nicht ohne nähere Prüfung auf die bloße Information des Klienten gestützt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...