Norm
ABGB §1299Rechtssatz
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021