RS OGH 1986/4/3 8Ob659/85, 7Ob555/88, 3Ob1607/92, 9Ob327/97x, 6Ob226/97x, 9Ob166/98x, 6Ob68/01w, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1986
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Norm

ABGB §1299
RAO §9

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 659/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 659/85
  • 7 Ob 555/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 555/88
    Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat auf die Willensbildung der Vertragsparteien nicht Einfluss zu nehmen und auch nicht auf eine Willensänderung hinzuwirken. (T1)
  • 3 Ob 1607/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 1607/92
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 9 Ob 327/97x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 327/97x
    Auch; Beisatz: Trotz Belehrung über den dadurch eintretenden Prozessverlust erlegte der Klient den Kostenvorschuss nicht. Der Rechtsanwalt muss weder seinen Klienten hiezu zwingen, noch den Vorschuss aus eigenen Mitteln - gegen den Willen des Klienten - erlegen. (T2)
  • 6 Ob 226/97x
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 226/97x
  • 9 Ob 166/98x
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 166/98x
    Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich. (T3)
    Beisatz: Hier: Entschluß des Klienten keine Weisung zum Vergleichswiderruf zu erteilen. (T4)
  • 6 Ob 68/01w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 68/01w
  • 6 Ob 61/01s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 61/01s
    nur T3
  • 7 Ob 316/01y
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 316/01y
    Vgl auch; nur: Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt. (T5)
    Beisatz: Beweislast bei Negativfeststellung. (T6)
  • 3 Ob 230/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 230/14s
    Auch; Beis ähnlich wie T1; ähnlich nur T5
  • 6 Ob 40/15y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 40/15y
    Vgl auch; Beisatz: Damit kann aber keinesfalls zwingend davon ausgegangen werden, dass nach Bestellung des vormaligen freigewählten rechtsfreundlichen Vertreters einer Partei beziehungsweise deren Verfahrenshelfers zum Sachwalter zuvor von diesen Vertretern für die Partei vorgenommene Verfahrenshandlungen von ihnen auch als Sachwalter aufrecht erhalten werden. (T7)
  • 7 Ob 59/15z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
  • 21 Os 3/16y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 21 Os 3/16y
    Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 124/21k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2021 6 Ob 124/21k
    nur T5; Beis wie T1

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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