RS OGH 1985/11/13 3Ob541/85, 7Ob555/88, 8Ob528/89, 5Ob640/89, 1Ob24/94, 2Ob537/95 (2Ob538/95), 7Ob21

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

ABGB §1299 A3
RAO §9

Rechtssatz

Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 541/85
    Veröff: SZ 58/176
  • 7 Ob 555/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 555/88
    nur: Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T1)
  • 8 Ob 528/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 528/89
    Auch; nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. (T2)
    Beisatz: Es geht um den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe. (T3)
  • 5 Ob 640/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 5 Ob 640/89
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 24/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T4)
  • 2 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 537/95
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 2113/96b
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 2113/96b
    Auch
  • 9 Ob 327/97x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 327/97x
    Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T5)
  • 4 Ob 265/99w
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 265/99w
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 185/00g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 185/00g
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 316/01y
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 316/01y
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bringt eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich (wie dies bei der Erhebung eines Mitverschuldenseinwandes der Fall ist), muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist. Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sachlage und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen. (T6)
  • 7 Ob 247/02b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 247/02b
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 165/03h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 2 Ob 165/03h
    Beisatz: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (Hier: Schiffsführer) (T7)
  • 3 Ob 103/04z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 222/04z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 222/04z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T8)
  • 8 Ob 12/05f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 12/05f
    Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (T9) Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. (T10)
  • 9 Ob 66/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 66/05d
  • 10 Ob 30/06v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 30/06v
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 48/07p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 48/07p
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 127/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 127/09y
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Ob 13/09s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 Ob 13/09s
    nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T11)
    Beisatz: Hier: Von einem Kunsthändler beim Bilderankauf einzuhaltende Sorgfalt. (T12)
  • 10 Ob 16/11t
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 16/11t
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 82/14f
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 82/14f
    Auch; Beisatz: Der Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. (T13)
    Beisatz: Hier: Architekten (T14)
  • 7 Ob 59/15z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
  • 10 Ob 50/15y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 16/16w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 16/16w
    Auch; nur T11; Beis wie T13
  • 7 Ob 224/16s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 224/16s
    Beis wie T8; Beis wie T13
  • 6 Ob 233/17h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 233/17h
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T15)
  • 10 Ob 20/19t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 111/19h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 111/19h
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T16)
  • 6 Ob 84/21b
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 84/21b
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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