Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten andererseits hat der Beschuldigte sowohl Berufspflichten (§§ 9 und 19 RAO) verletzt als auch Ehre und Ansehen des Standes gravierend beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021